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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Föger Pall & Schallhart, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, gegen den die Ruhegenussbemessung betreffenden Spruchteil des Bescheides des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 3. Dezember 2001, Zl. GZ 305819- HR/01, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Ruhegenussbemessung betreffenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1946 geborene Beschwerdeführer stand bis zum 30. September 2001 als Oberoffizial in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; zuletzt war er im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung nach § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 30. September 2001 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2001 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer "nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965" (im Folgenden: PG 1965) ab 1. Oktober 2001 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich S 13.564,80 gebühre. Diesem Bescheid war ein Ermittlungsblatt, welches das Datum 24. März 2001 trägt, angeschlossen, aus welchem hervorging, dass die belangte Behörde dieser Ruhegenussbemessung die Bezugsposition "PT 8 - 15" zu Grunde legte, woraus ein Bezug von S 20.824,-- folge, aus welchem sich wiederum der zustehende Ruhegenuss von S 13.564,80 (65,14 % des Aktivbezuges) errechne.
Ohne dass den Verwaltungsakten eine zwischenzeitige Beiziehung des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, erließ die belangte Behörde am 3. Dezember 2001 den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 14 des DVG 1984, BGBl. Nr.29/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.94/2000 iVm. §§ 69 Abs.3 und 70 des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und zugleich die mit Bescheid vom 24.09.2001, gleiche GZ, festgestellte Höhe des Ruhegenusses neu bemessen.
Es gebührt Ihnen daher nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.87/2001, unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Bezugsansätze ab 01.10.2001 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto 14.136,00 S ( Euro 1.027,30 )."
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bemessung des Ruhegenusses mit Bescheid vom 24. September 2001 sei unter Verwendung des Bezugsansatzes PT 8 - 15 erfolgt. Die Zuerkennung der Verwendungszulage auf PT 7 und der Dienstzulage PT 7/A sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen. Damit sei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG gegeben.
Auf Grund der zusätzlichen Bezugsbestandteile, nämlich der Verwendungszulage PT 7 in der Höhe von S 399,-- und der Dienstzulage 7 A in der Höhe von S 478,-- sei der Bemessung des Ruhegenusses nunmehr ein monatlicher Bezug von S 21.701,-- zu Grunde zu legen. Diesem Bescheid war ein Ermittlungsblatt über die Bemessung des Ruhegenusses vom 28. November 2001 angeschlossen, aus welchem hervorging, dass die belangte Behörde nunmehr unter Hinzurechnung der genannten Zulagen von einem Gesamtbezug von S 21.701,-- ausging. 65,14 % dieses Bezuges ergebe den nunmehr als ab 1. Oktober 2001 als gebührlich festgestellten Ruhegenuss von S 14.136,-- brutto monatlich.
Gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2001 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Er brachte vor, er habe nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 24. September 2001 auf Grund des Umstandes, dass er tatsächlich "als Kontrollor im Sinne der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5" einzustufen sei (wobei für den Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ein Rechtsanspruch auf Ermittlung des Bezugsansatzes PT 5 bestehe), bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen. Im Zuge dieses Gespräches habe die belangte Behörde ihren Irrtum anerkannt und gleichzeitig die rechtlich belanglose mündliche Zusage erteilt, die Höhe des tatsächlich bestehenden Ruhegenusses des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Bezugsansatzes PT 5 neu zu berechnen. Daraufhin sei der angefochtene Bescheid ergangen, durch welchen sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf gesetzeskonforme Beurteilung der Bemessungsgrundlagen des Ruhegenusses, insbesondere in seinem Recht auf Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GG) und des BDG 1979, sowie weiters in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Erforschung der materiellen Wahrheit und schließlich auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmung über die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß §§ 69, 70 AVG in Verbindung mit § 14 DVG verletzt erachtet.
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
In der Begründung der Beschwerde, welche keine Erklärung über den Anfechtungsumfang enthielt, rügte der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, konkrete Feststellungen über seine zuletzt erfolgte Verwendung zu treffen. Solche Feststellungen wären aber zur Ermittlung seines besoldungsrechtlichen Status erforderlich gewesen, zumal gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt sowie jenen für ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand entsprächen, bestehe. Tatsächlich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 5 (jedenfalls PT 6), Gehaltsstufe 15. Die belangte Behörde sei jede Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb eine Einstufung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PT 7 erfolgt sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch nicht gehört worden. Die belangte Behörde habe daher auch gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 37 AVG verstoßen. Ein entscheidungsreifer Sachverhalt sei nicht vorgelegen, sodass die belangte Behörde gemäß § 70 Abs. 1 AVG zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls verpflichtet gewesen wäre.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. An dieser Stelle sei aus der Gegenschrift bereits hervorgehoben, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dem Beschwerdeführer fehle es an der Beschwer, zumal sich der angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2001 in seiner Gesamtheit zu seinen Gunsten ausgewirkt habe, weil damit letztendlich eine gegenüber dem Vorbescheid höhere Bemessung des Ruhegenusses vorgenommen worden sei.
Da die vorliegende Beschwerde eine Erklärung über den Anfechtungsumfang nicht enthielt und nach dem oben wiedergegebenen Inhalt des Beschwerdevorbringens nicht klar war, ob sich der Beschwerdeführer auch gegen die amtswegige Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens wenden wollte, forderte ihn der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 30. April 2002 auf, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er den angefochtenen Bescheid nur in jenem Spruchteil, der die Bemessung des Ruhestandes betrifft, anficht, während jener Teil, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, ausdrücklich unbekämpft gelassen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes idF der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 zugewiesenen Beamten, für den gemäß § 17a Abs. 1 PTSG die Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit bestimmten Abweichungen gelten.
Nach § 4 PG 1965 in der im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2001 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 5. Dezember 2001) in Kraft gestandenen Fassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2001, war der Ruhegenuss auf Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (unter näherer Beachtung der in den Abs. 2 bis 8 enthaltenen Regelungen) zu ermitteln.
§ 5 Abs. 1 PG 1965 in der im genannten Zeitraum in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem BGBl. Nr. 297/1995 lautete:
"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der
besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."
§ 106 Abs. 1 GG in der Fassung dieses Absatzes durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, lautet:
"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird."
In der Anlage 1 zum BDG 1979 regeln die Z 34.2, 35.2 und 36.2 in der Fassung dieser Ziffern nach dem BGBl. I Nr. 161/1999 welche Verwendungen den Verwendungsgruppen PT 5, PT 6 bzw. PT 7 insbesondere angehören.
§ 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 29/1984 (im Folgenden: DVG), in der Fassung dieses Absatzes durch das BGBl. Nr. 665/1994, lautet:
"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt."
Im Beschwerdefall gilt zusätzlich die Sondernorm des § 17 Abs. 8 Z. 1 PTSG idF BGBl. I Nr. 161/1999. Demnach fällt hier Aktiv- und Pensionsbehörde nicht auseinander.
§ 14 DVG in der Fassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 362/1991 lautet (auszugsweise):
"§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, dass der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4)..."
§ 70 AVG in der Fassung dieser Bestimmung durch die Novelle
BGBl. Nr. 471/1995 lautet:
"§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 32, zu § 70 AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0109) ist ein Bescheid, welcher - wie der hier angefochtene - zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und zum anderen die Sache selbst erledigt, ein aus zwei trennbaren Teilen bestehender Bescheid. Liegt aber solcherart eine Trennbarkeit in einzelne Bescheidpunkte vor, so ist auch die Frage der (Möglichkeit einer) Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers jeweils getrennt für die einzelnen Bescheidpunkte zu beurteilen. In Ansehung der amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens käme eine Verletzung des Beschwerdeführers im subjektiven Recht auf Unterbleiben einer solchen Wiederaufnahme mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, in Ansehung der im wieder aufgenommenen Verfahren erfolgten neuerlichen Bemessung des Ruhegenusses eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf richtige Ruhegenussbemessung, in Betracht.
Diesem Ergebnis steht auch § 14 Abs. 1 DVG nicht entgegen. Wenngleich der frühere Bescheid durch die bloße Bewilligung der Wiederaufnahme zunächst noch nicht aufgehoben wird, begründet deren Rechtskraft bereits die Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erlassung eines der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheides im wiederaufgenommenen Verfahren (und zwar ungeachtet der zwischenzeitigen weiteren Zugehörigkeit des früheren Bescheides zum Rechtsbestand) sowie die damit kommunizierenden subjektiven Rechte der Verfahrenspartei.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Mai 2002 abgegebene Anfechtungserklärung ist die Frage, ob dieser durch die Bewilligung der Wiederaufnahme in Rechten verletzt wurde, hier nicht zu prüfen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich die im zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides vorgenommene Bemessung des Ruhegenusses. Da dem Beschwerdeführer, wie eben ausgeführt, infolge rechtskräftiger Wiederaufnahme des Verfahrens (neuerlich) ein Recht auf richtige Bemessung seines Ruhegenusses erwachsen ist, besteht - anders als die belangte Behörde meint - die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides ungeachtet des Umstandes, dass vor Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens die Sperrwirkung der Rechtskraft des früheren Bescheides einer rechtsrichtigen Ruhegenussbemessung entgegengestanden war.
Gemäß § 37 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG war die belangte Behörde vorliegendenfalls verpflichtet, im Zuge eines Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 8 DVG steht dieser Beurteilung vorliegendenfalls nicht entgegen). Hiezu zählt - vorbehaltlich der Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit dieser Umstände, welche unten noch zu erörtern sein wird - auch die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer in Ansehung der Frage der Art seiner vor Versetzung in den Ruhestand erfolgten dauernden Verwendung rechtliches Gehör zu gewähren. § 70 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren Anwendung findet, steht dieser Beurteilung im vorliegenden Fall nicht entgegen, war doch eine irrige Annahme betreffend die Art der letzten dauernden Verwendung des Beschwerdeführers gerade der Grund für die amtswegig erfolgte Wiederaufnahme.
Die belangte Behörde bringt nun in ihrer Gegenschrift vor, schon aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer (anlässlich der in der Beschwerde erwähnten Aussprache) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtliches Gehör gewährt worden sei. Bestritten werde in diesem Zusammenhang allerdings seine Darstellung, wonach er dabei eine Zusage über die Neubemessung des Ruhegenusses nach PT 5 erhalten hätte.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, diese Vorsprache, welche im Übrigen in den Verwaltungsakten keinen wie immer gearteten Niederschlag gefunden hat, und die überdies zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem ein Ruhegenussbemessungsverfahren gar nicht anhängig war, sei als Gewährung rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer für das wiederaufzunehmende Verfahren anzusehen, wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen. Unbestritten bleibt die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe im Zuge dieser Vorsprache die Auffassung vertreten, seine letzte dauernde Verwendung habe (zumindest) der Verwendungsgruppe PT 6 entsprochen. Wollte man nun die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe sich durch diese mündlichen Äußerungen rechtliches Gehör verschaffen können, so wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Zuge des wieder aufgenommenen Verfahrens in ihrer Bescheidbegründung auf diese Behauptung einzugehen, wozu es Feststellungen zur Art der letzten dauernden Verwendung des Beschwerdeführers bedurft hätte.
Die belangte Behörde vertritt weiters die Auffassung, Feststellungen über die Art der letzten dauernden Verwendung des Beschwerdeführers wären (mangels rechtlicher Bedeutsamkeit) nicht zu treffen gewesen. Maßgeblich sei allein der dem Beschwerdeführer zuletzt zur Auszahlung gebrachte, nicht aber der ihm seinen Behauptungen nach zustehende ruhegenussfähige Monatsbezug. Der belangten Behörde sei es im Zuge des Pensionsbemessungsverfahrens aus dem Grunde des § 2 Abs. 6 DVG, welcher eine lex specialis zu § 38 AVG darstelle, verwehrt, bezugsrechtliche Fragen, sei es auch nur als Vorfragen, eigenständig zu beurteilen.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 297/1995 richtet sich der ruhegenussfähige Monatsbezug nach dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Die Anknüpfung an der "besoldungsrechtlichen Stellung" in dieser Bestimmung bewirkt, dass das im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgeblich sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde. Die Frage, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, ist als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen. Dabei ist die Behörde freilich an - hier offenkundig nicht bestehende - rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv)Dienstbehörd(en) betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140).
Dieser Beurteilung steht auch § 2 Abs. 6 DVG nicht entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang das die Verpflichtung der Pensionsbehörden (hier: der belangten Behörde im Pensionsbemessungsverfahren) zur vorfrageweisen Beurteilung der Gebührlichkeit einer ruhegenussfähigen Dienstzulage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zwecks Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und die Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit § 2 Abs. 6 DVG betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0116).
Da es somit für die Ruhegenussbemessung darauf ankam, welcher ruhegenussfähige Monatsbezug dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung gebührte, kam der Frage der letzten dauernden Verwendung des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 106 Abs. 1 GG durchaus Bedeutung zu.
Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde im Falle einer Auseinandersetzung mit der Frage der Art der letzten dauernden Verwendung des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift versucht, die diesbezügliche fehlende Bescheidbegründung nachzutragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0038).
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2002
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120015.X00Im RIS seit
26.08.2002