Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass die Schuld auf ein Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank einzuzahlen ist. Der Schuldner ist daher, wenn eine gegenteilige Vereinbarung oder Weisung des Gläubigers nicht vorliegt, berechtigt, den geschuldeten Betrag durch seine Bank an die Bank des Gläubigers überweisen zu lassen. Ist bei der Schuldnerbank die entsprechende Deckung vorhanden, dann wird die Wirkung bei der der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückbezogen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017676Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010