TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 99/12/0194

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DO Wr 1994 §47;
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §7;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24/18, gegen den Bescheid der Rentenkommission der Stadt Wien vom 29. Jänner 1999, Zl. MA 2/1/98, betreffend Dienstunfall nach dem (Wiener) Unfallfürsorgegesetz 1967 (UFG 1967), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht als Oberbrandmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Seine Dienststelle ist die MA 68 (Feuerwehr).

     Vom 31. Oktober 1994 bis zum 17. März 1995 befand sich der

Beschwerdeführer im "Krankenstand".

     Auf Veranlassung der Dienstbehörde fand am 17. Jänner 1995

eine Untersuchung bei der Amtsärztin Dr. M. statt. Die Anamnese lautete:

"Seit 31.10.1994 im Krankenstand wegen zunehmender Schmerzen und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes nach Sportunfall. Herr W. (Beschwerdeführer) steht in chirurgischer Behandlung, es wurde eine Verletzung der Rotatorenmanschette festgestellt.

Therapie: Infiltrationen, Heilgymnastik, Laserbehandlung, Akupunktur, Physiotherapie."

Am 7. März 1995 fand neuerlich eine Untersuchung durch Dr. M. statt, bei der festgestellt wurde, dass auf intensive konservative Behandlung eine Besserung der Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der linken Oberextremität eingetreten sei, dass der Beschwerdeführer allerdings noch nicht dienstfähig sei.

Am 18. März 1995 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder an.

Am 21. April 1995 erstattete Dr. M. ein weiteres Gutachten; sie stellte fest, dass Schmerzen und Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk bestünden und diagnostizierte einen Zustand nach Faserverletzung der Rotatorenmanschette und Insertionstendopathie im linken Schultergelenk. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Dienst und weiterhin dienstfähig.

In zwei Schreiben an das Besoldungsamt (Magistratsabteilung (MA) 3) vom 28. April 1995 und vom 9. Juli 1995 betreffend Nachzahlung von (während des über 16 Wochen hinausgehenden Teils des "Krankenstandes" entfallenen) Nebengebühren brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein "Krankenstand" ab 31. Oktober 1994 auf einen Dienstunfall zurückgegangen sei.

Mit Eingabe vom 28. August 1995 an die MA 2 - Personalamt (im Folgenden abwechselnd auch als Dienstbehörde bezeichnet) erklärte er, dass er sich seit Oktober 1994 wegen einer Dienstverletzung in ununterbrochener medizinischer Behandlung befinde. Bedingt dadurch, dass bis dato keine wesentliche Besserung eingetreten sei, sei eine bleibende Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Invalidität) anzunehmen. Mehrere Kontrollen seien durch die Amtsärztin (MA 15) erfolgt. Dabei sei bekannt gegeben worden, dass diese Verletzung durch einen Dienstunfall entstanden sei. Es werde daher um Zuerkennung einer Invaliditätszahlung ersucht.

Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht Dris. S. (Facharzt für Chirurgie) vom 8. Juni 1995 bei. Der Bericht enthielt die Diagnose "Muskelfaser- und Ansatzverletzung der Rotatorenmanschette linkes Schultergelenk".

Mit Aktenvermerk vom 5. September 1995 hielt die Dienstbehörde fest, dass laut telefonischer Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Ärztlichen Dienstes seit dem 2. April 1992 beim Beschwerdeführer kein weiterer Dienstunfall mehr aufscheine. Seit diesem Zeitpunkt liege auch kein Vorfallsbericht bei den Akten des ärztlichen Dienstes der MA 68. Ein derartiger "Vorfallsbericht" müsste aber vorliegen, wenn sich im Dienst irgendetwas ereignet hätte, woraus eine Verletzung resultiere.

Am 7. September 1995 fand (auf Veranlassung des ihn behandelnden Arztes) eine Untersuchung des Beschwerdeführers in der unfallchirurgischen Abteilung des Wilhelminenspitals statt. Im "Arztbrief" wurde unter "Unfallhergang" festgehalten: "Beschwerden linke Schulter", die Anamnese lautete: "SEIT EINEM JAHR SCHMERZEN UND ROM EINSCHRÄNKUNG LI SCHULTER" Als Diagnose wurde festgehalten: "Impingement omi sin. Grad III".

Mit Schreiben vom 15. September 1995 ersuchte die Dienstbehörde den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. X., der die Krankmeldung für den "Krankenstand" vom 31. Oktober 1994 bis 17. März 1995 unterfertigt hatte, um Übermittlung der in diesem Zusammenhang aufliegenden Befunde und Vormerkungen. Gleichzeitig bat sie Dr. X. bekannt zu geben, welche Ursache der Beschwerdeführer als Grund für die Schulterbeschwerden genannt habe.

In der ärztlichen Bestätigung vom 13. März 1996 gab Dr. X. an, dass am 31. Oktober 1994 ein Erstbesuch wegen Schulterschmerzen links stattgefunden habe. Als Ursache habe der Beschwerdeführer angegeben: "Bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit". Weitere Behandlungstermine seien am 7., 10., 11., 16., 25. und 30. November 1994 gewesen. Die Weiterbehandlung sei durch Dr. S. erfolgt.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 ersuchte die Dienstbehörde den Facharzt für Unfallchirurgie Dr. S., der den Beschwerdeführer behandelt hatte, um die Übermittlung der bei ihm im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers aufliegenden Unterlagen wie Befunde, Röntgenbilder, etc. Dr. S. wurde auch gebeten, bekannt zu geben, innerhalb welchen Zeitraumes der Beschwerdeführer ihn konsultiert habe und welchen Grund er für die Schulterbeschwerden angegeben habe.

Dr. S. antwortete mit Schreiben vom 24. Juni 1996 und erklärte, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1994 in seiner Ordination in ständiger ärztlicher Behandlung befinde; Ursache für die genannten Schulterbeschwerden sei eine vier bis fünf Monate vor der Erstkonsultation erlittene Sportverletzung gewesen. Gleichzeitig legte er sämtliche von ihm veranlassten Befunde, darunter auch die unfallchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers im Wilhelminenspital vom 7. September 1995 vor.

Mit 17. Jänner 1997 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß § 7 Abs. 1 UFG 1967 sowie eines Zusatzurlaubes nach § 47 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994). Er habe im Oktober 1994 im Zuge eines Diensteinsatzes (Auspumpen eines Kellers) eine Rotatorenverletzung im Bereich der linken Schulter erlitten. Anfänglich habe er diese Schmerzen als bloße Zerrung interpretiert, im Dezember 1994, spätestens aber im Jänner 1995 sei dieser Dienstunfall der MA 15 bei der ersten Kontrolluntersuchung gemeldet worden. Bei diversen Diensteinsätzen sowie dem an den Wochenenden durchzuführenden Dienstsport seien die Schmerzen jedoch mit der Zeit immer heftiger geworden. Zusätzlich sei auch die Bewegungsfreiheit im linken Arm geringer geworden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in ärztliche Betreuung begeben und den Dienstunfall der zuständigen Dienststelle gemeldet. Erst im Jahr 1995 habe durch das fachmännische Einschreiten eines Sportmediziners die wahre Ursache der Schmerzen in der linken Schulter als Rotatorenverletzung diagnostiziert werden können. Am 2. Jänner 1996 sei es neuerlich zu einem Dienstunfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer beim Aussteigen aus einem Feuerwehrfahrzeug abgerutscht sei und sich die rechte Schulter verletzt habe (Anmerkung: dieser Unfall ist u. a. Gegenstand des mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/12/0321, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1996 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ab 13. Februar 1996 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre. Der Grad der Behinderung sei bescheidmäßig mit 50 % festgestellt worden. Im Beiblatt dieses Bescheides sei nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26. Juli 1996 der Grad der Behinderung für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit 40 %, für die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit 30 % festgestellt worden. Die im Zusammenwirken der genannten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage nach dem genannten Bescheid 50 %.

Mit Schreiben vom 22. April 1997 teilte die MA 68 auf Anfrage der MA 2 mit, dass bezüglich eines im Dienst erlittenen Unfalls des Beschwerdeführers im Oktober 1994 keine Unterlagen auflägen; es existiere weder im Personalakt eine Dienstunfallsmeldung noch finde sich in der Sammlung der Vorfallsmeldungen aus diesem Jahr eine diesbezügliche Unterlage. Laut Aufzeichnungen der zuständigen Dienstführung habe der Beschwerdeführer im Oktober 1994 am 1., 3., 5., 7., 13., 15., 17., 23., 25., 27., 29. des Monats Dienst versehen. Ab 31. Oktober 1994 sei er krank gewesen.

Mit Schreiben vom 18. April 1997 fragte die MA 2 bei der amtsärztlichen Untersuchungsstelle (MA 15) an, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Dienstfähigkeitsuntersuchungen im Zuge des Krankenstandes vom 31. Oktober 1994 bis 17. März 1995 Angaben über die Ursachen seiner Leiden gemacht habe. Bejahendenfalls möge auch mitgeteilt werden, was der Beschwerdeführer angegeben habe und ob in diesem Zusammenhang auch von einem Dienstunfall die Rede gewesen sei oder nicht.

Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 16. Mai 1997 durch Dr. W. beantwortet. Dr. W. führte aus, dass der Beschwerdeführer bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung am 17. Jänner 1995 durch Dr. M. angegeben habe, wegen zunehmender Schmerzen und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes nach einem Sportunfall im Krankenstand zu sein. Weitere amtsärztliche Begutachtungen seien am 7. März 1995 und am 21. April 1995 durch Dr. M. erfolgt; in den genannten Gutachten sei keine Äußerung über den Zeitpunkt des Sportunfalls getroffen worden bzw. sei nicht ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer die Sportverletzung beim Dienstsport zugezogen habe.

Mit Schreiben vom 1. September 1997 legte die MA 2 dem Beschwerdeführer die Schreiben der MA 68 vom 22. April 1997 und der MA 15 vom 16. Mai 1997 zur Stellungnahme vor.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 15. September 1997 Stellung. Er konkretisierte seinen Antrag vom 17. Jänner 1997 nunmehr dahingehend, dass er sich am 17. Oktober 1994 bei einem Feuerwehreinsatz in Wien 6., Mariahilferstraße, beim Anwerfen eines Lichtaggregats im Bereich der rechten Schulter verletzt habe. Die Schmerzen habe er anfangs als bloße Muskelzerrung gedeutet, wie es hin und wieder bei Diensteinsätzen vorkomme. Am 23. Oktober 1994 habe er an einem Fußballspiel der Feuerwache Liesing teilgenommen. Nach diesem Spiel seien die Schmerzen wieder weniger geworden. Da nach ca. einer Woche sich jedoch unerträgliche Schmerzen im linken Oberarm ausgebildet hätten, habe er seinen praktischen Arzt konsultiert, der jedoch die Art der Verletzung nicht erkannt habe und daher auch keine zielführende Behandlung verordnet habe. Erst im Dezember 1994 habe der Sportmediziner und Unfallchirurg Dr. S. richtigerweise eine Rotatorenverletzung diagnostiziert. Am 17. Jänner 1995 sei der Beschwerdeführer durch Dr. M. bei der MA 15 wegen seiner "Krankenstände" untersucht worden. Bei dieser Untersuchung habe er geschildert, wie es zu dieser Verletzung, die seine "Krankenstände" begründet habe, gekommen sei und habe insbesondere darauf hingewiesen, dass die Verletzung seit dem Diensteinsatz am 17. Oktober 1994 und dann verschlimmert seit dem Dienstfußballspiel am 23. Oktober 1994 gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nachweislich bereits am 17. Jänner 1995 gegenüber der MA 15 seine Verletzungen als auf einen Dienstvorfall zurückführend bekannt gegeben. Wenngleich er nicht unmittelbar gegenüber seiner Dienststelle, der MA 68, bereits im Jänner 1995 diesen Dienstunfall bekannt gegeben habe, so habe er es jedoch gegenüber seiner Dienstgeberin, der Stadt Wien getan, indem er gegenüber der MA 15 den Grund seiner Verletzungen dargelegt habe. Aus diesen Gründen werde der Antrag vom 17. Jänner 1997 im vollen Umfang aufrecht erhalten. Gleichzeitig beantragte er die Einvernahme der Amtsärztin Dr. M. zum Beweis dafür, er habe bereits bei seiner Untersuchung am 17. Jänner 1995 dezidiert bekannt gegeben, dass er sich seine Verletzungen bei einem Diensteinsatz am 17. Oktober 1994 sowie bei einem Dienstfußballspiel am 23. Oktober 1994 zugezogen habe.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 7 Abs. 6 UFG 1967 fest, dass keine Handhabe dafür bestehe, den Unfall vom 17. Oktober 1994 als Dienstunfall im Sinne des § 2 Z. 10 leg. cit. anzuerkennen.

In der Begründung wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe zu Tage gebracht habe, dass seitens der MA 68 über diesen Unfall keine Unfallanzeige erstattet worden sei. Auch seien keine Vorfallsberichte (das seien interne fernschriftliche Unfallsprotokolle der MA 68) vorgelegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die MA 68 eine Abteilung sei, die penibel über Unfälle Aufzeichnungen führe; es sei auszuschließen, dass Unfälle bei dieser Abteilung nicht registriert würden, wenn schon nicht mittels einer Unfallanzeige, dann zumindest mittels eines Vorfallsberichtes. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer vor dem nunmehr geltend gemachten Unfall bereits sieben nach dem UFG 1967 abgehandelte Unfälle erlitten habe und dass für all diese Unfälle Dienstunfallsanzeigen erstattet worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Unfall also bereits Unfallsanzeigen über sieben weitere Unfälle nach dem UFG 1967 unterfertigt habe, hätte es ihm auch selbst auffallen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Meldung erfolgt sei. Um aber ganz sicher zu gehen, dass nicht doch ein Unfall im Zuge des Dienstes vorgelegen sei, seien die entsprechenden medizinischen Unterlagen und Krankengeschichten angefordert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Wilhelminenspital bei den anamnetischen Angaben überhaupt nichts von einem Unfall erwähnt habe. In der entsprechenden Aufzeichnung sei davon die Rede, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr Schmerzen in der linken Schulter verspüre, wobei diese Aufzeichnung vom September 1995 datiere. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. habe bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer sich bei ihm seit Dezember 1994 in Behandlung befunden habe, wobei er als Ursache der Schulterbeschwerden eine vier bis fünf Monate vor der Erstkonsultation erlittene Sportverletzung angegeben habe. In den Aufzeichnungen des praktischen Arztes Dr. X. scheine als Ursache der Schulterschmerzen links auf: "Bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit". Ein Hinweis auf ein konkretes Unfallereignis fehle in diesen Notizen aber ebenfalls. Schließlich komme noch dazu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der entsprechenden amtsärztlichen Dienstfähigkeitsuntersuchung in der MA 15 ebenfalls keinen Dienstunfall erwähnt habe, selbst wenn er in der Stellungnahme vom 15. September 1997 nachträglich das Gegenteil behauptet habe, was aber im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten, die das Ermittlungsverfahren zu Tage gebracht habe, nicht als glaubwürdig angesehen werden könne. So habe er bezeichnenderweise auch erst in dieser Stellungnahme vom 15. September 1997 den Unfallstag präzisiert, nachdem ihm im Rahmen des Parteiengehörs eine Kopie des Schreibens der MA 68 zur Kenntnis gebracht worden sei, aus dem auch die Tage zu ersehen gewesen seien, an denen er im Oktober 1994 Dienst versehen habe. In dieser Stellungnahme habe er den Unfallszeitpunkt mit 17. Oktober 1994 konkretisiert. Diesmal sei davon die Rede, dass sich der Unfall bei einem Feuerwehreinsatz in Wien 6., Mariahilferstraße 57-59, beim Anwerfen eines Lichtaggregates zugetragen habe und eine Schulterverletzung rechts zur Folge gehabt habe, was schon wieder im Widerspruch zum Vorakt stehe, unter anderem deshalb, weil dort immer die Rede von einer Schulterverletzung links gewesen sei. Es komme den Einwendungen daher keine Bedeutung zu, wobei noch darauf hinzuweisen sei, dass die übliche dienstliche Tätigkeit zufolge der Rechtsprechung ohnedies nicht als Ursache für einen Dienstunfall herangezogen werden könne. Es sei somit als erwiesen anzunehmen, dass im September 1994 kein Unfall im Zuge des Dienstes stattgefunden habe, der die linke Schulter des Beschwerdeführers betroffen hätte.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den praktischen Arzt Dr. X. zu seinen Notizen zu befragen und die Amtsärztin der MA 15 Dr. M. zu ihren Untersuchungsergebnissen einzuvernehmen, was er bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz beantragt habe.

Im Übrigen hätte die Behörde schon auf Grund der Aufzeichnungen Dris. X. zu der Feststellung gelangen müssen, dass die von ihm erlittene Verletzung tatsächlich auf den beschriebenen Dienstunfall zurückzuführen sei und hätte das Fehlen eindeutiger Hinweise in den Aufzeichnungen der MA 15 nicht dahingehend werten dürfen, dass sicherlich kein Dienstunfall vorliegen würde. Es sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass er medizinischer Laie sei. Er habe beim Anwerfen eines Lichtaggregates im Zuge eines Einsatzes plötzlich einen stechenden Schmerz im linken Schulterbereich verspürt. Zerrungen und diverse kleinere unbeachtliche Verletzungen seien von ihm nicht jedes Mal gemeldet worden, da er dies verständlicherweise nicht für notwendig erachtet habe. Die Dienstbehörde würde sich sonst nur mehr mit Kleinigkeiten wie eingezwickten Fingern, blauen Flecken oder dienstbedingten Ermüdungserscheinungen herumschlagen müssen. Es sei daher verständlich, dass er diesen stechenden Schmerz, der außerdem zunächst schnell wieder abgeklungen sei, nicht weiter beachtet und als bloße "Muskelbeleidigung" abgetan habe und diese vermeintlich unbedeutende Verletzung nicht als Dienstunfall gemeldet habe. Als jedoch die Schmerzen im Bereich der linken Schulter durch nachträgliche dienstsportliche Betätigungen und Belastungen in vehementem Maße aufgetreten seien, habe er selbstverständlich ärztliche Hilfe beanspruchen müssen und sei erst durch die Konsultation eines Fachmannes zu dem Ergebnis gekommen, dass die nunmehr festgestellte Rotatorenverletzung in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Dienstversehung stehe. Wenn die Behörde seine diesbezüglichen Angaben als unglaubwürdig abtue, so hätte sie nur den Einsatzzeitpunkt und Einsatzort überprüfen müssen und aus den Aufzeichnungen der MA 68 seine Teilnahme und seinen Aufgabenbereich bei diesem Einsatz feststellen können.

Unverständlich sei auch die Rechtsmeinung, dass die übliche dienstliche Tätigkeit zufolge der Rechtsprechung ohnedies nicht als Ursache für einen Dienstunfall herangezogen werden könnte.

Am 26. Mai 1998 wurde Dr. M. im Auftrag der belangten Behörde zu den von ihr erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 17. Jänner 1995, 7. März 1995 sowie 21. April 1995 als Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass sie heute nicht mehr sagen könne, was während der Untersuchung (insbesondere am 17. Jänner 1995) gesprochen worden sei. Wenn in der Anamnese "Sportunfall" aufscheine, dann deshalb, weil der Beschwerdeführer dies so angegeben habe. Hätte er gesagt, dass es sich dabei um einen "Dienstsportunfall" gehandelt hätte, so hätte sie in der Anamnese Dienstsportunfall angegeben. Hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich um einen Unfall im Dienst gehandelt habe, wäre dies von ihr auch sicher in der Anamnese angeführt worden. Da aber von einem Dienstunfall in der Anamnese nichts aufscheine, habe er bei der Untersuchung am 17. Jänner 1995 auch keine derartigen Angaben zur Verletzung im linken Schultergelenk gemacht. Das, was ihr der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gesagt habe und für die Dienstfähigkeit relevant gewesen sei, habe sie in Kurzform festgehalten. Wenn er ihr damals gesagt hätte, dass es sich um einen Unfall im Dienst gehandelt habe, wäre das relevant gewesen und festgehalten worden. Dies auch dann, wenn es sich - wie im Beschwerdefall - um eine Dienstfähigkeitsuntersuchung gehandelt habe. Eine Verletzung im Dienst hätte nämlich weitere Untersuchungen wegen möglicher Entschädigungen zur Folge gehabt. Hätte der Beschwerdeführer bei dieser Untersuchung von einer Verletzung während eines Einsatzes in der Mariahilferstraße gesprochen, so hätte sie in der Anamnese sicher einen Dienstunfall festgehalten.

Diese Aussage Dris. M. wurde dem Beschwerdeführer mit 27. Mai 1998 übermittelt.

Er nahm dazu mit Eingabe vom 8. Juni 1998 Stellung. Er habe gegenüber Dr. M. bei seiner Untersuchung dezidiert angegeben, dass er bei einem Vorfall im Oktober 1994 beim Anwerfen eines Stromaggregats plötzlich einen stechenden Schmerz in der Schulter gefühlt habe, der jedoch mit der Zeit wieder abgeklungen sei. Ebenso habe er geschildert, dass "im Jänner 1995" im Rahmen eines Fußballspiels auf der Feuerwache Liesing, welches er als Dienstsport deklariert habe, die Schmerzen plötzlich akut geworden seien, als ihm im Zuge dieses Fußballspiels von einem Mitspieler der Arm zurückgezogen worden sei. Es sei der untersuchenden Ärztin sicherlich nicht vorwerfbar, wenn sie über die Interna und die Verpflichtung, Dienstsport auszuüben, nicht Bescheid wisse. Da der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt nach wie vor starke Schmerzen im Schulterbereich verspürt habe und die Untersuchung bei Dr. M. auch nicht schmerzfrei vor sich gegangen sei, habe er nicht darauf geachtet, was sie in ihren Befund eingetragen bzw. welche handschriftlichen Aufzeichnungen sie sich über den vorliegenden Vorfall gemacht habe. Die handschriftlichen Bemerkungen von Dr. M. bzw. ihre Eintragungen seien ihm auch nicht vorgelesen worden, weshalb er deren Vollständigkeit nicht habe überprüfen können. Überdies habe die Untersuchung am 17. Jänner 1995 die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zweck gehabt; es sei nicht die Frage zu prüfen gewesen, ob er sich die Verletzungen im Zuge der Dienstausübung, während des Dienstsportes oder in der Freizeit zugezogen habe. Wenn Dr. M. ausführe, dass sie das, was der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gesagt habe und für die Dienstfähigkeit relevant sei, auch in Kurzform festgehalten habe, so sage sie ja selbst, dass sie lediglich das, was für die Dienstfähigkeit relevant sei, aufgezeichnet habe, sich jedoch mit der Frage, bei welcher Gelegenheit sich der Beschwerdeführer die Verletzungen zugezogen habe, gar nicht beschäftigt habe. Die Aussage Dris. M. sei sohin dahin gehend zu werten, dass sie alles, was mit seiner aktuellen und künftigen Dienstfähigkeit zu tun gehabt habe, aufgezeichnet, die Gründe, warum er Verletzungen erlitten habe, jedoch nicht hinterfragt habe.

In einer ergänzenden Eingabe vom 16. Juni 1998 korrigierte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 8. Juni 1998 dahin gehend, dass das Fußballspiel auf der Feuerwache Liesing nicht im Jänner 1995, sondern im Oktober 1994 stattgefunden habe.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 legte der Beschwerdeführer das vom Facharzt für Unfallchirurgie Dr. E erstellte Protokoll des Obmannes der Ärztekommission vom 28. Jänner 1998 vor, das für eine private Unfallversicherung erstellt worden war. Dieses Gutachten befasste sich insbesondere mit Fragen der Kausalität der Unfälle vom Oktober 1994 sowie vom Jänner 1996 (Anmerkung: der letztgenannte Unfall ist u.a. Gegenstand der hg. Beschwerde zu Zl. 99/12/0321)

Am 16. Juni 1998 erfolgte die Einvernahme des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. X. Dieser gab an, dass er in seinem Computer betreffend den Beschwerdeführer am 31. Oktober 1994 den Vermerk "Unfall bei Berufsausübung" gemacht habe. Er könne sich noch erinnern, dass der Beschwerdeführer noch weitere Angaben bezüglich dieses Unfalles gemacht habe, diese habe er jedoch nicht aufgeschrieben, sondern lediglich im Gedächtnis behalten. Der Beschwerdeführer habe noch zusätzlich angegeben, dass es bei einem Einsatzfahrzeug eine Kurbel gebe, die er als Fahrer betätigen müsse. Diese sei zurückgeschlagen und er hätte einen Stich in der linken Schulter verspürt. Ob der Beschwerdeführer gesagt habe, wann bzw. wo dieser Unfall gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Auf Grund dieser Angaben habe der Verdacht einer Muskelfaserverletzung bestanden, was zu einer entsprechenden Behandlung geführt habe. Eine Verletzung der Rotatorenmanschette bedeute, dass mehrere Muskeln gleichzeitig gerissen seien. Auf die Frage, ob man sich, wenn man mit der rechten Hand ein Lichtaggregat anwerfe, dabei eine Verletzung im linken Schulterbereich zuziehen könne, sei zu sagen, dass dies unwahrscheinlich sei.

Die Niederschrift über diese Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 1998 übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1998 gab der Beschwerdeführer an, dass er grundsätzlich Linkshänder sei, jedoch schon im Kindesalter auf einen Rechtshänder "umgelernt" worden sei. Tätigkeiten, die Kraft und/oder Geschicklichkeit erforderten, übe er nach wie vor mit der linken Hand aus. Dies habe er auch beim Vorfall im Oktober 1994 getan. Er habe zunächst mit der linken Hand versucht, ein Lichtaggregat anzuwerfen, habe dann jedoch den Schmerz im linken Schulterbereich gespürt und sodann auf die rechte Hand gewechselt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Zur Begründung führte sie nach einer detaillierten Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, dass in der einleitend wiedergegebenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht die Widersprüchlichkeiten des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden seien und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Näher einzugehen sei auf das weitere Ermittlungsverfahren im Berufungsstadium. Die Zeugenaussage der Amtsärztin Dr. M. habe das Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. M. als Ursache für seine Verletzung den in der Stellungnahme vom 15. September 1997 konkretisierten Einsatz in der Mariahilferstraße ausdrücklich erwähnt habe, nicht bestätigt. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Es sei auch kein Umstand ersichtlich, aus welchem Grund die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin eine nicht objektive, für den Beschwerdeführer nachteilige Aussage hätte treffen sollen. Die Zeugenaussage sei äußerst glaubwürdig und sehr gut nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Meinung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 8. Juni 1998, aus der Aussage der Zeugin Dr. M. gehe hervor, dass sie lediglich für die Dienstfähigkeit Relevantes aufgezeichnet habe, sich jedoch mit der Frage, bei welcher Gelegenheit er sich seine Verletzung zugezogen habe, gar nicht beschäftigt habe, eindeutig durch die oben dargestellte Zeugenaussage entkräftet werde und die Interpretation des Beschwerdeführers in dieser Aussage keinerlei Deckung finde. Im Übrigen sei erwähnt, dass in der Anamnese vom 17. Jänner 1995 sehr wohl "Sportunfall" aufscheine, Dr. M. sich also sehr wohl mit dem Grund der Verletzung auseinander gesetzt habe.

Wenn man hingegen die Zeugenaussage Dris. X. vom 16. Juli 1998 einer näheren Betrachtung unterziehe, in der er angegeben habe, in seinem Computer betreffend den Beschwerdeführer am 31. Oktober 1994 den Vermerk "Unfall bei Berufsausübung" gemacht zu haben, sich aber noch erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer weitere Angaben bezüglich dieses Unfalles gemacht habe, welche er jedoch nicht aufgeschrieben, sondern lediglich im Gedächtnis behalten habe (Betätigung einer Kurbel beim Einsatzfahrzeug durch den Beschwerdeführer, die zurückgeschlagen habe sowie der Stich, den dieser in der linken Schulter verspürt habe), sei dem zu entgegen, dass das Erinnerungsvermögen dieses Zeugen erstaunlich scheine. Es würde durchaus der täglichen Lebenserfahrung entsprechen, dass nach einem Zeitraum von beinahe vier Jahren zwischen einem stattgefundenen Gespräch und der darüber gemachten Aussage ein Zeuge Gesprächsinhalte, über die er keinerlei Aufzeichnungen gemacht habe, nicht mehr oder anders in Erinnerung habe, als sie sich tatsächlich ereignet hätten. Diese Zeugenaussage scheine daher zweifelhaft. Für das gegenständliche Verfahren sei sie außerdem, wie auch die Vermerke "bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit" und "Verletzung bei Berufsausübung" in den Unterlagen Dris. X., nicht unbedingt ausschlaggebend. Abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer im Oktober 1994 seinem Arzt Dr. X. gegenüber die von letzterem behaupteten Angaben gemacht habe, was noch nicht beweisen würde, dass diese Angaben auch der Realität entsprächen, hätte es sich auch bei Annahme der inhaltlichen Richtigkeit der behaupteten Angaben nicht um einen Dienstunfall gehandelt, weil, wie noch näher auszuführen sein werde, der Beschwerdeführer beim Anwerfen des Lichtaggregates eine normale betriebliche Tätigkeit durchgeführt habe. Gegenteiliges sei vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Was die übrige Zeugenaussage Dris. X. betreffe, dass er nämlich nicht mehr sagen könne, ob ihm der Beschwerdeführer Unfallzeit und Unfallort gesagt habe, dass es auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zum Verdacht einer Muskelfaserverletzung gekommen sei und er ihn dementsprechend behandelt habe, weiters, dass der Beschwerdeführer schließlich zum Schulterröntgen und zu Dr. S. überwiesen worden sei und dann eine Teilruptur der Rotatorenmanschette links festgestellt worden sei, sei dazu festzuhalten, dass diese Angaben durchaus glaubwürdig schienen. Auf die Frage, ob man sich, wenn man mit der rechten Hand ein Lichtaggregat anwerfe, dabei eine Verletzung im linken Schulterbereich (Rotatorenmanschettenverletzung) zuziehen könne, habe der Zeuge angegeben, dass dies unwahrscheinlich sei. Beweise für das im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer Vorgebrachte (umgeschulter Linkshänder, der Tätigkeiten, die Kraft und/oder Geschicklichkeit erfordern würden, nach wie vor mit der linken Hand ausübe) habe er nicht vorgelegt. Dazu sei auch auf die aus dem Beiblatt zum Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1996 hervorgehende eindeutige Bezeichnung seines rechten Armes als Gebrauchsarm und seines linken Armes als Gegenarm hinzuweisen. Aus dem genannten Bescheid ergebe sich also keine Bestätigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beidhändigkeit. Dies sei zwar für das gegenständlichen Verfahren im Eigentlichen nicht relevant, zeige aber die "große Flexibilität" des Beschwerdeführers in diesem Verfahren.

Sein Berufungsvorbringen, dass Zerrungen und diverse kleinere unbeachtliche Verletzungen nicht jedes Mal gemeldet worden seien, sei rechtlich irrelevant. Wenn er in weiterer Folge vorbringe, dass es verständlich sei, dass er diesen stechenden Schmerz, der außerdem zunächst schnell wieder abgeklungen sei, nicht weiter beachtet und als bloße Muskelbeleidigung abgetan habe, jedoch, als die Schmerzen im Bereich der linken Schulter durch nachträgliche dienstsportliche Betätigungen und Belastungen der Schultermuskulatur in vehementem Maße aufgetreten seien, selbstverständlich ärztliche Hilfe habe beanspruchen müssen und er erst durch die Konsultation eines Fachmannes zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die nunmehr festgestellte Rotatorenverletzung in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Dienstversehung stehe, sei anzumerken, dass er selbst zu dem Zeitpunkt, als er definitiv gewusst habe, um welche Verletzung es sich handle (laut den vorliegenden Unterlagen spätestens am 5. Dezember 1994, da mit diesem Datum ein Schreiben Dris. S. an Dr. G. versehen sei, welches als Diagnose "Teilruptur der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenkes" enthalte), keine Dienstunfallsmeldung gemacht habe. Widerlegt sei dadurch auch seine Aussage in seinem Schriftsatz vom 17. Jänner 1997, wo er erklärt habe, dass erst im Jahre 1995 durch das fachmännische Einschreiten eines Sportmediziners die wahre Ursache der Schmerzen in seiner linken Schulter als Rotatorenverletzung diagnostiziert worden sei. Ausdrücklich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl das Vorgehen bei Vorliegen eines Dienstunfalls bekannt gewesen sei, da er zuvor schon sieben Unfälle, bei denen Dienstunfallsanzeigen erstattet worden seien, erlitten habe.

Was die Rechtsrüge des Beschwerdeführers betreffe, sei auszuführen, dass ein Arbeitsunfall nicht ein von außen wirkendes Ereignis sein müsse; es müsse sich aber um ein "plötzliches, d. h. zeitlich begrenztes Ereignis" handeln - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt habe. Kein Arbeitsunfall liege vor, wo keine außergewöhnliche, sondern nur eine enorme betriebliche Tätigkeit die Körperschädigung zur Folge gehabt habe, auch wenn sie höhere Anforderungen an Nerven oder Muskelkraft gestellt habe (Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. Februar 1991, 8 Rs 95/90). Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf den Dienstunfall im Sinne des UFG 1967 zuträfen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den von ihm behaupteten Vorfall vom 17. Oktober 1994 gehe hervor, dass er bei einer normalen betrieblichen Tätigkeit, nämlich dem Anwerfen eines Lichtaggregates, einen stechenden Schmerz im linken Schulterbereich verspürt habe, welcher in weiterer Folge wieder abgeklungen sei. Erst im Rahmen eines Fußballspieles am 23. Oktober 1994 seien die Schmerzen wieder akut geworden, als ihm im Zuge dieses Fußballspieles von einem Mitspieler der Arm zurückgezogen worden sei. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem weiteren Verfahren (das der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 99/12/0321 zu Grunde liegt, das einen anderen Unfall betrifft) berücksichtige, worin er angebe, beim gegenständlichen Unfall sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass beim Anreißen die Anreißschnur in der Hälfte der Länge blockiert sei und somit zu der Verletzung geführt habe, ändere das nichts an der Beurteilung, dass es sich um eine normale betriebliche Tätigkeit, wenn auch mit höheren Anforderungen an Nerven oder Muskelkraft gehandelt habe. Des Weiteren sei auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Protokoll des Obmannes der Ärztekommission vom 28. Jänner 1998 hinzuweisen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass degenerativ vorveränderte Schulterkappen (Rotatorenmanschetten) vorgelegen seien und das Unfallereignis (wobei kein genaues Datum, sondern nur der Oktober 1994 angeführt werde) geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Eine Feststellung, dass eine Kausalität mit Sicherheit oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege, sei nicht getroffen worden. Es bestehe daher kein Grund für eine Feststellung, dass es sich bei dem geschilderten Ereignis vom 17. Oktober 1994 um einen Dienstunfall gehandelt habe.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens und während des Berufungsverfahrens in seiner Gesamtheit unglaubwürdig scheine. Hiezu sei auch nochmals ausdrücklich auf die Mitteilung Dris. S. vom 24. Juni 1996 hinzuweisen, in der er dezidiert angebe, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1994 in seiner Ordination in ständiger ärztlicher Behandlung befinde und Ursache für die genannten Schulterbeschwerden eine vier bis fünf Monate vor der Erstkonsultation erlittene Sportverletzung gewesen sei. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit dieser Mitteilung des Arztes zu zweifeln. Aber selbst wenn man von der Unrichtigkeit dieses Vorbringens ausginge, würde man nicht zu der Feststellung gelangen, dass bei dem am 17. Oktober 1994 angegebenen Vorfall ein Dienstunfall vorgelegen sei, da es sich lediglich um eine weitere Schädigung eines bereits degenerativ vorveränderten Körperteiles durch eine normale betriebliche Tätigkeit gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 479/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Festzuhalten ist auch, dass der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Februar 1999 gemäß § 47 DO 1994 ab dem Urlaubsjahr 1997 einen Zusatzurlaub von fünf Werktagen gewährte. Eine nähere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1. UFG 1967

Gemäß § 2 Z. 10 lit. a UFG 1967, LGBl. Nr. 8/1969, (UFG 1967) ist ein Dienstunfall ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignet.

§ 7 UFG 1967 lautet auszugsweise:

"(1) Dem Versehrten gebührt die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

...

(6) Das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Eine Meldung über einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit gilt nicht als Antrag. Von Amts wegen hat die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles außer in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz nur zu erfolgen, wenn er eine unmittelbar an das Unfallereignis anschließende Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte oder während dieser drei Tage der Tod des Versehrten eintrat. Das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b ist nur auf Antrag festzustellen.

(7) Anlässlich der Feststellung nach Abs. 6 ist von Amts wegen der Anspruch auf Grundrente festzustellen. Sonst hat diese Feststellung auf Antrag zu erfolgen."

2. DO 1994

Gemäß § 47 Abs. 1 DO 1994, LGBl. Nr. 56, gebührt dem versehrten Beamten auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten u.a.

"1. Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:

...

b) Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,

............

2. Beamte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind".

Gemäß § 47 Abs. 2 DO 1994 beträgt der Zusatzurlaub jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens 1. 20 % zwei Werktage,

2. 40 % vier Werktage, 3. 50 % fünf Werktage, 4. 60 % sechs Werktage.

Das Ausmaß des Zusatzurlaubs richtet sich nach § 47 Abs. 4 Z. 1 DO 1994 bei Beamten gemäß Abs. 1 Z. 1 (grundsätzlich) nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt (Z. 1), bei Beamten gemäß Abs. 1 Z. 2 nach dem Grad der Behinderung, die dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt (Z. 2).

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung der Versehrtenrente nach den Bestimmungen des UFG 1967 verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht er zunächst geltend, dass § 47 DO 1994 neben der Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem UFG 1967 einen Zusatzurlaub für versehrte Beamte vorsehe. Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 habe ihm die Behörde erster Instanz gemäß § 47 DO 1994 der Dienstordnung 1994 ab dem Urlaubsjahr 1997 einen Zusatzurlaub von fünf Werktagen zuerkannt. Sowohl für die Zuerkennung des Zusatzurlaubes als auch für die Zuerkennung der Versehrtenrente sei Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Dienstunfalles oder auf Grund einer Berufskrankheit geschädigt sei. Nach der Auffassung der Behörde erster Instanz im Bescheid vom 8. Februar 1999 sei die Voraussetzung des Arbeitsunfalles und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % anerkannt worden, da sie ihm ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen zuerkannt habe. Im nunmehr angefochtenen Bescheid (nach dem UFG 1967) gehe die belangte Behörde (jedoch) davon aus, dass kein Arbeitsunfall vorliege, da das Ereignis vom 17. Oktober 1994 keine außergewöhnliche Belastung beinhaltet habe, die zu einer Körperverletzung bzw. Körperschädigung beim Beschwerdeführer geführt habe.

2.2. Der aus der Gewährung eines Zusatzurlaubs nach § 47 DO 1994 gezogene Schluss geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer laut Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1996 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs. 1 BEinstG angehört und als solcher Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 47 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 hatte. Dafür, dass seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach dem BEinstG für den Zusatzurlaub nach § 47 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 maßgebend war, spricht vor allem dessen Ausmaß, das nach § 47 Abs. 4 Z. 2 leg. cit dem im Bescheid des Bundessozialamtes festgestellten MdE von 50 vH entspricht. Dass der Beschwerdeführer Adressat eines Bescheides (Urteils) im Sinn des § 47 Abs. 4 Z. 1 DO 1994 ist, hat er nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakten. Im Übrigen spricht für die Maßgeblichkeit seiner Behinderteneigenschaft für den Zusatzurlaub auch der Umstand, dass ihm dieser rückwirkend ab dem Jahr 1997, also dem ersten vollen Kalenderjahr nach der Anerkennung seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter, gewährt wurde, und in der Zustellverfügung des dienstrechtlichen Bescheides auch das Bundessozialamt angeführt ist. Es kann daher aus dem (im Übrigen erst nach dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erlassenen) Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. Februar 1999 nicht der Schluss gezogen werden, dass bezüglich der Einschätzung des hier strittigen Geschehens (17. Oktober 1994) als Dienstunfall ein "Widerspruch" zum angefochtenen Bescheid vorliegt.

3.1. Unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass es sich bei dem Vorfall vom 17. Oktober 1996 sehr wohl um einen Dienstunfall gehandelt habe und dass dieser kausal für die Rotatorenmanschettenläsion gewesen sei.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung primär darauf gestützt hat, dass der behauptete Vorfall im Oktober 1994 - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise - überhaupt nicht stattgefunden hat.

Zu diesem Ergebnis ist sie auf Grund der Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der Würdigung sämtlicher Gutachten, Einvernahmen und Stellungnahmen gelangt.

Nach ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; hingegen ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen gewonnen werden könnten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. NF Nr. 11.894 A (Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil), sowie das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/112, u.v.a.).

Ausgehend von der in dieser Hinsicht eingeschränkten Kontrollbefugnis und den dargestellten Anforderungen an die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof die entscheidende Schlussfolgerung der belangten Behörde, es sei kein Dienstunfall vorgelegen, nicht als rechtswidrig erkennen.

Die belangte Behörde hat alle entscheidungswesentlichen Tatsachen erhoben; so hat sie insbesondere sämtliche mit der Verletzung des Beschwerdeführers zusammenhängenden Befunde und ärztlichen Berichte eingeholt sowie die Amtsärztin und den Hausarzt des Beschwerdeführers (Dr. X.) als Zeugen einvernehmen lassen. Als Ergebnis dieser Ermittlungen fand sich nur beim Hausarzt ein Hinweis auf einen Zusammenhang der Verletzung des Beschwerdeführers mit der dienstlichen Tätigkeit, der allerdings zunächst sehr allgemein gehalten war ("Bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit") und erst bei der mündlichen Einvernahme ungefähr 3 1/2 Jahre später etwas näher konkretisiert wurde. Dass die belangte Behörde diesem - abgesehen von seinen eigenen Behauptungen - einzigen zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Beweisergebnis nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen hat, entspricht einer schlüssigen Würdigung aller im Verwaltungsverfahren zu Tage getretenen Umstände; dazu gehören insbesondere die widersprüchlichen Zeitangaben zum angeblichen Unfallgeschehen (der Arztbrief des Wilhelminenspitals sowie die Bestätigung Dris. S. lassen auf einen ein bis zwei Monate vor dem Oktober 1994 gelegenen Unfallszeitpunkt schließen), die in ihrer Glaubwürdigkeit nicht anzuzweifelnde Zeugenaussage der Amtsärztin Dr. M., der Umstand, dass der Beschwerdeführer - offenbar entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten aus Anlass früherer vergleichbarer Vorfälle - den "Unfall" erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung gemeldet hat, sowie die von der belangten Behörde hervorgehobene "beachtliche Flexibilität" des Beschwerdeführers und seiner Argumentation. So hat er im Verwaltungsverfahren erst nach und nach entsprechend den von der Dienstbehörde übermittelten Schriftstücken und Verfahrensergebnissen den "Unfallshergang" und Krankheitsverlauf präzisiert und dabei beispielsweise die Seite der Verletzung verwechselt oder zu den Auswirkungen des Fußballspiels am 23. Oktober 1994 widersprüchliche Angaben (vorübergehenden Besserung oder Verschlimmerung der Verletzungsfolgen) gemacht.

Insgesamt erweist sich daher die Beweiswürdigung der belangten Behörde, gegen die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nichts vorgebracht hat, als schlüssig. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers das von ihm am 17. Oktober 1994 geschilderte Geschehen tatsächlich im Dienst gar nicht stattgefunden hat und daher kein Dienstunfall vorgelegen ist. Damit erübrigt sich aber die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solches Geschehen (hätte es tatsächlich stattgefunden) als für die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers kausaler Unfall im Sinn des UFG 1967 zu werten gewesen wäre, sodass auf das diesbezüglich abgestellte Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120194.X00

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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