RS OGH 1965/3/2 12Os257/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1965
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Norm

StPO §68 Abs2
StPO §281 Z1
StPO §288

Rechtssatz

Eine neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht erfolgen. An dieser Verhandlung müssen nicht dieselben Richter und Schöffen teilnehmen, die den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gefällt haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 257/64
    Entscheidungstext OGH 02.03.1965 12 Os 257/64
    Veröff: EvBl 1965/355 S 529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097397

Dokumentnummer

JJR_19650302_OGH0002_0120OS00257_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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