Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Eine neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht erfolgen. An dieser Verhandlung müssen nicht dieselben Richter und Schöffen teilnehmen, die den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gefällt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097397Dokumentnummer
JJR_19650302_OGH0002_0120OS00257_6400000_001