TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 98/21/0310

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

EWR-Abk Art31 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S in G, geboren am 25. Februar 1964, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 15. Juni 1998, Zl. Fr-4250a-155/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die Erstbehörde) erließ mit Bescheid vom 18. November 1997 gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes aus 1992 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) gab mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1998 der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge und sprach aus, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 des <seite_2>Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in der Dauer von sechs Jahren erlassen werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass über den Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 24. März 1997 wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB eine bedingt nachgesehene Geldstrafe von 180 Tagessätzen rechtskräftig verhängt worden sei. Weiters sei er von den Verwaltungsbehörden wie folgt rechtskräftig bestraft worden:

"Bezirkshauptmannschaft Dornbirn:

-

gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz vom 2. September 1996 zu ATS 300,--

-

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 9. Dezember 1996 zu ATS 4.500,--

Bezirkshauptmannschaft Bregenz:

-

§ 102 Abs. 1 KFG 1967 vom 6. Dezember 1994 zu ATS 300,--

-

§ 36 lit. a KFG 1967 vom 21. Mai 1996 zu ATS 3.000,--

Bezirkshauptmannschaft Bludenz:

-

§ 7 Abs. 1 lit. a "Parabg." vom 10. Juli 1995 zu ATS 200,--

-

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 8. November 1995 zu ATS 1.000,--

-

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 9. November 1995 zu ATS 3.000,--, § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 vom 9. November 1995 zu ATS 200,--

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch:

-

§ 52 lit. a Z. 10a und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 22. Dezember 1993 zu ATS 1.200,--

-

§ 99 Abs. 3a StVO iVm § 1 lit. c Z. 6 StVO vom 29. Dezember 1993 zu ATS 500,--

-

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 24. Oktober 1994 zu ATS 1.400,--

-

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 24. Jänner 1995 zu ATS 2.000,--

-

§ 8 Abs. 4 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 3. Jänner 1995 zu ATS 500,--

<seite_3>- § 24 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 25. Jänner 1995 zu ATS 300,--

-

§ 100 KFG 1967 vom 28. April 1995 zu ATS 700,--

-

§ 7 Abs. 1 lit. a Parkabg. vom 10. Mai 1995 zu ATS 300,--

-

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 31. Mai 1995 zu ATS 900,--

-

§ 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO vom 11. Dezember 1996 zu ATS 16.000,--

-

§ 22 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz vom 20. Februar 1998 zu ATS 1.000,--."

Da der Beschwerdeführer u.a. zweimal wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz habe bestraft werden müssen, seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Hiebei handle es sich um eine Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Diese Annahme werde durch die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verstärkt. So habe das Gericht festgestellt, dass er von Juni 1995 bis Ende Februar 1996 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit durch unverhältnismäßige Kreditbenützung herbeigeführt habe, indem er bei der Raiffeisenbank Mittelbregenzerwald-Egg einen Kredit mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von S 10.000,-- aufgenommen und ab März 1996 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert habe, indem er u.a. bei der Firma B., bei K. und bei der Firma N. neue Schulden eingegangen sei, Schulden nach seinem Gutdünken bezahlt habe und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt habe. Weiters ließen auch die übrigen Verwaltungsübertretungen erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht sonderlich bemüht sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. So sei er binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren insgesamt 19-mal verwaltungsrechtlich straffällig geworden. Insbesondere die vier Geschwindigkeitsüberschreitungen und das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand fielen als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen erschwerend ins Gewicht. Auch der Umstand, dass Verwaltungsübertretungen in <seite_4>teilweise kurzfristigen Abständen gesetzt worden seien, zeige, dass ihn sogar die Bestrafung zu teils hohen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Übertretungen habe abhalten können. Zuletzt habe er bestraft werden müssen, weil er sich im Zeitraum 18. Dezember 1997 bis 10. Februar 1998 nicht polizeilich umgemeldet habe. Die Zeitspanne falle dabei in die Zeit nach Einbringung seiner Berufung, sodass nicht einmal das behängende Berufungsverfahren und das drohende Aufenthaltsverbot ihn von der Begehung einer neuerlichen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung hätten abhalten können.

Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 19. November 1997 in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 assoziationsintegriert wäre, die Sache "zur neuerlichen Entscheidung an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg zurückgewiesen" (gemeint: den angefochtenen Bescheid aufgehoben). In der Folge habe das Arbeitsmarktservice Vorarlberg den Bescheid vom 10. März 1998 erlassen, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Assoziationsintegration keine Folge gegeben und somit rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht assoziationsintegriert wäre. Da diese rechtskräftige Feststellung des Arbeitsmarktservice für andere Verwaltungsbehörden bindend sei, sei eine nähere Prüfung, ob die Assoziationsintegration des Fremden gegeben sei, nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer sei im August 1989 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe in der Folge über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Lediglich im Zeitraum vom 31. Juli 1990 bis 5. Dezember 1990 habe er sich ohne entsprechenden Sichtvermerk und sohin illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Seit dem 21. August 1990 sei er immer wieder verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen, wobei zwischen den einzelnen Beschäftigungszeiten teils mehrmonatige Zeiten der Beschäftigungslosigkeit gelegen seien. Derzeit lebe er vom Bezug des Arbeitslosengeldes. Er sei verheiratet, doch lebe seine Familie in der Türkei. Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich stelle die Erlassung <seite_5>des Aufenthaltsverbots einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Da er wiederholt teils schwerwiegend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, auch durch die Verhängung von teilweisen hohen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen habe abgehalten werden können und selbst das Berufungsverfahren ihn nicht davon habe abhalten können, wiederum eine Übertretung nach dem Meldegesetz zu begehen, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten.

Hinsichtlich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich könne lediglich berücksichtigt werden, dass er sich seit Dezember 1990, sohin seit ca. siebeneinhalb Jahren, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Einbindung in den Arbeitsprozess liege auf Grund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit nicht vor. Da sich seine Familie in der Türkei befinde, bestehe auch zu seinem Heimatland noch eine starke Bindung. An öffentlichen Interessen sei zu berücksichtigen, dass er binnen fünf Jahren 19-mal verwaltungsrechtlich und einmal gerichtlich straffällig geworden sei. So habe er auf der Rheintalautobahn A 14 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h (Bestrafung vom 9. November 1995), im Ortsgebiet von Schwarzach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h (Bestrafung vom 24. Oktober 1994) und im Ortsgebiet von Thüringen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h (Bestrafung vom 31. Mai 1995) überschritten. Gerade durch diese teils erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen habe er eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt.

Auf Grund seines Gesamtverhaltens überwiege das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung sein Interesse an einem Verbleib in Österreich.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren sei erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt seines Verhaltens vor Augen zu führen.

<seite_6>Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder mehr als einmal (u.a.) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, rechtskräftig bestraft worden ist.

Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die beiden Bestrafungen des Beschwerdeführers jeweils wegen Übertretung nach dem Meldegesetz (1991) der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht sei, begegnet auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den (rechtskräftigen) Bestrafungen des Beschwerdeführers keinem Einwand.

Die belangte Behörde hat weiters die Auffassung vertreten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, somit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG erfüllt seien.

<seite_7>Bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt ist -

nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 98/21/0129).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen die Strafbescheide (Geschäftszahl, Bescheiddatum), die übertretenen Gesetzesbestimmungen und die verhängten Geldstrafen angeführt - sieht man von den drei jeweils wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO erfolgten Bestrafungen vom 24. Oktober 1994, 31. Mai 1995 und 9. November 1995 (Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr) ab -, zu dem den übrigen Verwaltungsübertretungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers keine näheren Feststellungen getroffen. So enthält der angefochtene Bescheid (u.a.) auch keine Feststellungen in Bezug auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand, etwa hinsichtlich seines Alkoholisierungsgrades. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um die Ansicht der belangten Behörde, es sei die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt - nach den obigen Kriterien - zu überprüfen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis).

In diesem Zusammenhang ist - was die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB anlangt, wozu die belangte Behörde nähere Feststellungen getroffen hat - darauf hinzuweisen, dass bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt im Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann, <seite_8>dass der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 98/18/0134, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210310.X00

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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