Norm
AngG §20 IIRechtssatz
Kündigung des Dienstnehmers nach vorangegangener Kündigung des Dienstgebers. Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis bloß ins Auflösungsstadium versetzt, die Auflösung aber erst mit Ablauf der Kündigungsfrist bewirkt (Entscheidung vom 12.09.1961, Arb 7421, Dittrich, DRdA 1963,371 ff).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Wirkung, Wirksamkeit, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015