Norm
GBG §126Rechtssatz
Im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG geregelten Verfahrens ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 126 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Prüfung der Frage, ob Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft bestehen (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG), auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes (etwa der AO) Bedacht genommen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060883Dokumentnummer
JJR_19650311_OGH0002_0050OB00046_6500000_001