Beisatz: Die Rechtsprechung hat den Begriff des "geschlossenen Hofraums" dahin definiert, daß zumindest ein durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzter Raum vorhanden sein müsse, daß seine Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar sei. (T2)