Norm
ABGB §891Rechtssatz
Das bloße Interesse eines Dritten am Obsiegen einer Prozeßpartei begründet für den Dritten noch keine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars an den die Prozeßpartei vertretenden Rechtsanwalt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Rechtsanwalt zwar nicht im Vollmachtsnamen, aber im Auftrag auch des am Prozeß nicht beteiligten, doch am Prozeßausgang interessierten Dritten die Vertretung besorgt; in diesem Fall haften beide Auftraggeber - die Prozeßpartei und der Dritte - dem Anwalt zur ungeteilten Hand für sein Honorar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019