Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Ein Verschulden des Säumigen schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann aus, wenn es Umstände betrifft, die für das Nichtvorhersehen des Hindernisses für die rechtzeitige Prozeßhandlung oder für eine unzulängliche Vorsorge im Fall einer tatsächlich erkannten Gefahr des Auftauchens eines solchen Hindernisses bedeutsam sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036691Dokumentnummer
JJR_19650316_OGH0002_0010OB00035_6500000_001