Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels und die Außerstreitstellung von Tatsachen in einem Rechtsstreit durch den Beistand der beschränkt entmündigten Partei oder durch den Machthaber des Beistandes bedarf, da es sich nicht um Dispositivhandlungen handelt, nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013