RS OGH 1965/3/17 3Ob47/65, 3Ob130/77, 3Ob65/93

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Veröffentlicht am 17.03.1965
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Norm

EO §54 Abs1 Z2
EO §355 IIIA

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger braucht im Exekutionsantrag zur Erzwingung von Unterlassungen nicht auszuführen, in welcher Weise der Verpflichtete gegen den Titel verstoßen hat. Gibt er jedoch alle diese behaupteten Verstöße an, so muß das Bewilligungsgericht untersuchen, ob hiedurch die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung verletzt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002017

Dokumentnummer

JJR_19650317_OGH0002_0030OB00047_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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