Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger braucht im Exekutionsantrag zur Erzwingung von Unterlassungen nicht auszuführen, in welcher Weise der Verpflichtete gegen den Titel verstoßen hat. Gibt er jedoch alle diese behaupteten Verstöße an, so muß das Bewilligungsgericht untersuchen, ob hiedurch die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung verletzt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002017Dokumentnummer
JJR_19650317_OGH0002_0030OB00047_6500000_001