Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Ein Versuch dieses Verbrechens nach dem § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) ist rechtlich möglich, wenn der tödliche Erfolg nicht eingetreten ist. Da das Gesetz keine gegenteilige Anordnung enthält, ist auch die bloß versuchte Mitwirkung am Selbstmord strafbar (DREvBl 1938/280).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0090796Dokumentnummer
JJR_19650317_OGH0002_0120OS00250_6400000_001