RS OGH 1965/3/18 5Ob33/65, 1Ob151/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1965
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Norm

EO §294 M4
EO §308 A

Rechtssatz

Eine Zahlung des Drittschuldners an den Verpflichteten nach Zustellung des Zahlungsverbotes gilt als nicht geschehen; der Drittschuldner hat an den Überweisungsgläubiger neuerlich zu leisten (so auch schon 3 Ob 132/60).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 33/65
    Entscheidungstext OGH 18.03.1965 5 Ob 33/65
  • 1 Ob 151/04v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 151/04v
    Auch; Beisatz: Jede die Rechte eines betreibenden Gläubigers beeinträchtigende Verfügungist aber nur relativ, nämlich den betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam, im Verhältnis zum Verpflichteten kann sich der Drittschuldnerhingegen sehr wohl auf die verbotswidrige Zahlung berufen, entfaltet diese doch dem Verpflichteten gegenüber schuldbefreiende Wirkung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003970

Dokumentnummer

JJR_19650318_OGH0002_0050OB00033_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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