Norm
EO §294 M4Rechtssatz
Eine Zahlung des Drittschuldners an den Verpflichteten nach Zustellung des Zahlungsverbotes gilt als nicht geschehen; der Drittschuldner hat an den Überweisungsgläubiger neuerlich zu leisten (so auch schon 3 Ob 132/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003970Dokumentnummer
JJR_19650318_OGH0002_0050OB00033_6500000_001