Vgl auch; Beisatz: Während der Kurator nach §276 ABGB die Person des Abwesenden uneingeschränkt vertritt, vertritt der Prozesskurator den Betroffenen nur in einem konkreten Rechtsstreit. Außerdem ist §276 ABGB insoweit weiter gefasst, als Abwesenheit auch dann vorliegt, wenn trotz Bekanntheit des Aufenthaltsorts des Abwesenden die Rechte Dritter gehemmt sind, etwa weil die Zustellung unmöglich ist. (T1)