Norm
ZPO §115Rechtssatz
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist, daß der Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß bescheinigt werden. Der Umstand, daß der "Gang der Rechte Dritter gehindert wird", genügt für sich allein nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036482Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0060OB00085_6500000_001