Norm
ABGB §276 IIaRechtssatz
Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozeßkurators nach § 8 ZPO durch das Prozeßgericht sind auch dann nicht gegeben, wenn der gesetzliche Vertreter der prozeßunfähigen Partei abwesend ist, gegen diese Partei eine Prozeßhandlung vorgenommen werden soll und mit dem Verzug für den Gegner der prozeßunfähigen Partei Gefahr verbunden ist. In einem solchen Fall ist vielmehr bei dem nach § 109 JN zuständigen Gericht ein Antrag nach § 276 ABGB zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049236Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0060OB00085_6500000_002