TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/27 2001/09/0128

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Fruhstorfer&Knittl, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Naglergasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. März 2001, Zl. UVS- 07/A/52/7173/2000-7, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war am 31. Mai 2000 ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG vom 29. Mai 2000 zugestellt worden. Seine dagegen am 15. Juni 2000 per Telefax an die Behörde erster Instanz übermittelte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (der belangten Behörde) vom 15. März 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Wesentlichen mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass hinsichtlich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides weder eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers noch ein sonstiger Zustellmangel festzustellen sei, die Rechtsmittelfrist bereits am 14. Juni 2000 geendet habe, und es der Rechtsmittelbehörde im Fall der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 823/01, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er bereits durch einen Telefonanruf bei der Behörde erster Instanz am 5. Juni 2000 - und sohin innerhalb der Berufungsfrist - mündlich Berufung erhoben habe, was von der zuständigen Sachbearbeiterin auch zur Kenntnis genommen worden sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs. 3 VStG eine Berufung zwar auch mündlich erhoben werden kann, nicht aber durch einen Telefonanruf (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, E 72 ff zu § 51 VStG). Daran kann auch eine Zurkenntnisnahme einer Sachbearbeiterin nichts ändern.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem Argument bekämpft, die belangte Behörde hätte seine mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz erfolgte Bestrafung gemäß § 52a VStG aufheben sollen, führt dies die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil ein subjektives Recht auf Ausübung des in § 52a VStG der Behörde eingeräumten Ermessens nicht besteht (vgl. dazu Walter/Thienel, a.a.O., E 1 zu § 52a VStG).

Im Übrigen kann es nicht als rechtswidrig gefunden werden, wenn die belangte Behörde die per Telefax am 15. Juni 2000 nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (vgl. den gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 63 Abs. 5 AVG) eingebrachte Berufung als verspätet ansah.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies ließ bereits die Beschwerde erkennen; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090128.X00

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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