Norm
StPO §238Rechtssatz
Wird dem Antrag des Staatsanwaltes die Verhandlung und das Urteil über die in der Hauptverhandlung hinzugekommene strafbare Handlung auszudehnen, nicht entsprochen, ist hierüber ein Zwischenerkenntnis zu fällen und dieses zu begründen. Zu einem Verlust des Verfolgungsrechtes des Anklägers kann es nur kommen, wenn das Gericht die gebotenen Verfahrensvorschriften einhält. Das Verlangen nach einem Verfolgungsvorbehalt muß nicht ausdrücklich gestellt werden, es muß nur die Absicht, eine bestimmte Tat weiter zu verfolgen, zum Ausdruck gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098075Dokumentnummer
JJR_19650325_OGH0002_0110OS00212_6400000_001