RS OGH 1965/3/25 11Os212/64, 11Os9/66 (11Os10/66)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1965
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Norm

StPO §238
StPO §263 Abs2 C

Rechtssatz

Wird dem Antrag des Staatsanwaltes die Verhandlung und das Urteil über die in der Hauptverhandlung hinzugekommene strafbare Handlung auszudehnen, nicht entsprochen, ist hierüber ein Zwischenerkenntnis zu fällen und dieses zu begründen. Zu einem Verlust des Verfolgungsrechtes des Anklägers kann es nur kommen, wenn das Gericht die gebotenen Verfahrensvorschriften einhält. Das Verlangen nach einem Verfolgungsvorbehalt muß nicht ausdrücklich gestellt werden, es muß nur die Absicht, eine bestimmte Tat weiter zu verfolgen, zum Ausdruck gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 212/64
    Entscheidungstext OGH 25.03.1965 11 Os 212/64
    Veröff: SSt XXXVI/17 = EvBl 1965/437 S 639 = JBl 1965,627 = RZ 1965,143
  • 11 Os 9/66
    Entscheidungstext OGH 07.02.1966 11 Os 9/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098075

Dokumentnummer

JJR_19650325_OGH0002_0110OS00212_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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