RS OGH 1965/3/30 8Ob90/65

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Veröffentlicht am 30.03.1965
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Norm

EO §293

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des § 293 Abs 2 EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 90/65
    Entscheidungstext OGH 30.03.1965 8 Ob 90/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003921

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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