- 8 Ob 100/65
Entscheidungstext OGH 30.03.1965 8 Ob 100/65
Veröff: JBl 1966,85
- 5 Ob 320/68
Veröff: SZ 42/9
- 1 Ob 97/69
Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 97/69
- 1 Ob 207/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 207/74
Veröff: EvBl 1975/143 S 294 = ÖA 1986,33
- 1 Ob 630/78
Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482 = RZ 1978/138 S 271
- 1 Ob 712/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 712/81
- 1 Ob 793/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
Beisatz: Und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens. (T1) Veröff: ÖA 1984,68
- 3 Ob 30/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 30/84
Beis wie T1; Beisatz: Studium in den Fächern Pädagogik und Psychologie, weil dies "zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden" geraten worden war. (T2)
- 1 Ob 567/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
Vgl; Beisatz: Dies gilt in den Fällen, in denen das Kind eine bereits erreichte, seine Selbsterhaltunsgfähigkeit sichernde Position wieder aufgibt, nicht aber für ein unmittelbares Weiterstudium nach der Reifeprüfung. (T3) Veröff: ÖA 1985,22
- 6 Ob 590/85
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Frage, ob die in Aussicht genommene Übernahme des mütterlichen Betriebes der Minderjährigen mit Sicherheit ein besseres Fortkommen ermöglichen wird, ist zu prüfen, ob die Übernahme des Betriebes durch die Minderjährige in absehbarer Zeit bevorsteht, welche Sicherheit für die Übernahme besteht, welche Stellung sie in diesem Betrieb bis zur Übernahme desselben bekleiden soll, welche Größe der Betrieb besitzt und wie seine wirtschaftliche Lage ist. (T4)
- 4 Ob 510/85
Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1988,83
- 3 Ob 551/85
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und es nur darum geht, dem Kind eine zusätzliche beziehungsweise andere Berufsausbildung zu ermöglichen, ist ein strengerer Maßstab gerechtfertigt, als wenn es um die Entscheidung über die erste Berufswahl geht. (T5)
- 1 Ob 604/85
Beis wie T1
- 1 Ob 703/87
Vgl; Beisatz: Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht). (T6) Veröff: ÖA 1989,166
- 5 Ob 507/89
Auch; Beisatz: Nur eine differenzierte Beurteilung, die auf Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nimmt, wird dabei dem Gesetz gerecht. (T7)
- 3 Ob 93/90
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 1552/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 1552/91
- 1 Ob 595/91
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das kann gar nicht erst geprüft werden, wenn der Minderjährige in seinem in dritter Instanz zu beachtenden Vorbringen nicht einmal das mit dem Besuch des Bundesgymnasium angestrebte neue Berufsziel genannt und selbst noch im Revisionsrekurs keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb er nicht die Schulde neben der erlernten Berufstätigkeit besuchen will, obgleich dieser Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde. (T8)
- 1 Ob 506/93
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 524/93
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8
- 4 Ob 540/94
Beisatz: Gewiss kann ein Kind nicht - auf Kosten der unterhaltspflichtigen Eltern - ein Studium nach dem anderen absolvieren, nur um seine geistigen Interessen zu befriedigen. (T9)
- 6 Ob 2220/96f
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2220/96f
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 178/97b
Beis wie T1
- 2 Ob 97/97x
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T10)
- 6 Ob 87/99h
Auch; Beisatz: Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und dass die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T11)
- 1 Ob 158/07b
Auch
- 10 Ob 51/08k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T12)