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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des AS in M, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Italienerstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 2001, Zl. -11-FLG- 109/1-2002, betreffend Enthebung als Obmann einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft D, vertreten durch den Obmann HH, dieser vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (ABB) vom 26. September 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (K-FLG 1979), in Verbindung mit § 10 Z. 11 der Satzung der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft D" seiner Stelle als Obmann dieser Agrargemeinschaft enthoben (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Unter Spruchabschnitt III wurde dem Obmann-Stellvertreter aufgetragen, binnen 10 Tagen eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft mit den seitens der Mitglieder geforderten Tagesordnungspunkten und dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl eines Obmannes" anzuberaumen.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, mit Bescheid der ABB vom 28. August 2001 seien für die Agrargemeinschaft "Nachbarschaft D" neue Verwaltungssatzungen eingesetzt worden. Da gleichzeitig einer allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und es seien die neuen Satzungen in Anwendung zu bringen.
Mit Schreiben vom 3. September 2001 sei der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft von 9 Mitgliedern derselben aufgefordert worden, bis spätestens 12. September 2001 eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Die Mitglieder hätten weiters den Antrag gestellt, näher definierte Tagesordnungspunkte auf dieser Vollversammlung zu behandeln.
Näher bezeichnete Mitglieder der Agrargemeinschaft hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer als Obmann von ihnen nicht mehr akzeptiert werden könne. Dies deshalb, weil er im Zuge der jüngsten Jagdgebietsfeststellungen zu Lasten der Agrargemeinschaft Flächen seiner Eigenjagd habe anschließen lassen und als Obmann Stillschweigen bewahrt habe, sodass ein diesbezüglicher behördlicher Feststellungsbescheid ergangen sei. Der Obmann habe seine eigenen Interessen über die Interessen der Agrargemeinschaft gestellt, wodurch der Agrargemeinschaft ein Schaden entstanden sei. Weiters sei die Rolle des Beschwerdeführers als Obmann der Agrargemeinschaft bei der Vergabe der Eigenjagd der Agrargemeinschaft problematisch, da hier ebenfalls nicht das Interesse der Agrargemeinschaft im Vordergrund stehe. Aus diesem Grunde sei die Aufforderung an den Beschwerdeführer ergangen, bis spätestens 9. September 2001 eine außerordentliche Vollversammlung mit einer näher definierten Tagesordnung einzuberufen.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst als äußerst dringend erachtete Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung sowie auf den Antrag einiger Mitglieder der Agrargemeinschaft, eine Vollversammlung bis 12. September 2001 anzuberaumen, sei der Beschwerdeführer seitens der ABB mit Schreiben vom 13. September 2001 aufgefordert worden, binnen 10 Tagen eine Vollversammlung anzuberaumen.
Mit Eingabe vom 19. September 2001 hätten Mitglieder der Agrargemeinschaft den Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer aufzutragen, unter Setzung einer kurzen Nachfrist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen und für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, den Beschwerdeführer als Obmann von Amts wegen abzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2001 habe die Agrargemeinschaft der ABB eine Einladung zu einer am 23. Oktober 2001 anberaumten Vollversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit" sowie "zwischenzeitige Verwertung des Eigenjagdgebietes D" übermittelt. In dieser Einladung sei weiters angeführt, dass die von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft geforderten Tagesordnungspunkte nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden seien, da der Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid vom 28. August 2001 (Erlassung eines neuen Statuts) Berufung erhoben habe und somit die alten Satzungen noch in Geltung stünden.
Im Erwägungsteil führt die ABB aus, nach § 10 Z. 11 der rechtsgültigen Verwaltungssatzungen sei die Agrarbezirksbehörde berechtigt, aus triftigen Gründen Vorstandsmitglieder ihrer Stelle zu entheben.
Der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft sei dem Antrag von 9 Mitgliedern der Agrargemeinschaft sowie dem Auftrag der ABB zur Einberufung einer Vollversammlung nicht nachgekommen und habe die seitens der Mitglieder geforderten Tagesordnungspunkte "Entlastung des Kassiers und des Vorstandes", "Misstrauensantrag gegen den Obmann und den Kassier" sowie "Widerruf bzw. Abberufung des Obmannes und des Kassiers", "Neuwahl des Obmannes und des Kassiers bzw. generelle Neuwahlen" nicht in die Tagesordnung der mit 23. Oktober 2001 anberaumten Vollversammlung aufgenommen.
Weiters sei festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer als Obmann, einen Rechtsanwalt beauftragt habe, gegen einen Bescheid der ABB vom 27. August 2001 Berufung einzubringen. Für diese Beauftragung des Rechtsanwaltes habe der Beschwerdeführer keinen Beschluss der Vollversammlung eingeholt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat habe dessen Vorsitzender an den Beschwerdeführer die Frage gestellt, warum er den Pachtvertrag mit der Pachtgemeinschaft DW als (vormaliger) Obmann namens der Agrargemeinschaft unterschrieben und ihn auch der Bezirkshauptmannschaft S als zuständiger Jagdbehörde zur Genehmigung vorgelegt habe, obwohl mit Bescheid der ABB vom 27. August 2001 der diesem Jagdpachtvertrag zu Grunde liegende Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft aufgehoben worden sei.
Dazu habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er mit dieser Vorgangsweise den Eintritt eines Schadens für die Agrargemeinschaft verhindern habe wollen, sollte doch damit insbesondere der Pachtschilling für das Jahr 2001 gesichert sein.
Ob das von der Erstbehörde als maßgebender Sachverhalt gewertete Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich einen triftigen Grund im Sinne des § 10 Z. 11 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft zur Abberufung des Beschwerdeführers als Obmann darstelle, sei aus nachstehenden Gründen nicht näher zu prüfen.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten sei im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 17. März 2001 zu Tagesordnungspunkt 2 "Verpachtung des Eigenjagdgebietes D I; neuerliche Beratung und Beschlussfassung" der mehrheitliche Beschluss gefasst worden, die agrargemeinschaftliche Eigenjagd D I an eine näher bezeichnete Bietergemeinschaft zu verpachten. Soweit ersichtlich, hätten die überstimmten Mitglieder der Agrargemeinschaft mit an die ABB gerichteter Eingabe vom 21. März 2001 fristgerecht Minderheitsbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss erhoben. Im Sinne der einhelligen Sichtweise der Agrarbehörden, wonach rechtzeitig eingebrachten Minderheitsbeschwerden aufschiebende Wirkung zukomme und dem gemäß der in Beschwerde gezogene Vollversammlungsbeschluss (vorläufig) keine Rechtswirksamkeit erlange, sei mit Schreiben der ABB vom 27. März 2001 der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Beschluss der Vollversammlung vom 17. März 2001 einstweilen nicht vollzogen werden dürfe.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei nunmehr zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet bzw. entgegen der als behördliche Anordnung im Sinne der Satzung zu wertenden agrarbehördlichen Instruktion eine das Datum 23. September 2001 aufweisende Vereinbarung sowie im Weiteren einen mit 24. September 2001 datierten Pachtvertrag betreffend das agrargemeinschaftliche Eigenjagdgebiet D I mit der Bietergemeinschaft abgeschlossen habe.
Mit diesem Handeln habe der Beschwerdeführer in eklatanter Weise gegen die Bestimmung des § 13 Z. 1 lit. b der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft verstoßen, habe er doch zum einen die erwähnten Rechtsgeschäfte im Lichte eines im fraglichen Zeitpunkt zumindest sistiert gewesenen Vollversammlungsbeschlusses und damit ohne entsprechende rechtliche Grundlage abgeschlossen und zum anderen der ausdrücklichen behördlichen Anordnung, dass dieser Vollversammlungsbeschluss einstweilen nicht vollzogen werden dürfe, zuwidergehandelt.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stelle im Verein mit den von der Erstbehörde für ihre Entscheidung ins Treffen geführten Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit der von verschiedenen Mitgliedern der Agrargemeinschaft begehrten bzw. dem Beschwerdeführer agrarbehördlich aufgetragenen Anberaumung einer Vollversammlung jedenfalls einen triftigen Grund zur Abberufung des Beschwerdeführers als Obmann der Agrargemeinschaft dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, welche Bedeutung das Schreiben von Mitgliedern der Agrargemeinschaft vom 3. September 2001 (Aufforderung zur Einberufung einer Vollversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten) gehabt habe. Zu dieser Zeit habe es nämlich in der Agrargemeinschaft zwei gewählte Obmänner gegeben, den Beschwerdeführer und HH, der sich mit Vollversammlungsbeschluss vom 15. Juli 2001 als neuen Obmann habe wählen lassen. Es sei daher unklar gewesen, ob sich der Misstrauensantrag gegen den Obmann und Kassier gerichtet habe, sodass die Forderung des Schreibens der Agrargemeinschaftsmitglieder vom 3. September 2001 unschlüssig und nicht vollziehbar gewesen sei. Dasselbe gelte für die Forderung nach Neuwahl des Obmannes und Kassiers.
Der Beschwerdeführer habe auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft begründet, warum bestimmte von ihnen geforderte Tagesordnungspunkte nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden seien.
Die Unterfertigung des Pachtvertrages vom 23. September 2001 sei nötig gewesen, um einen Schaden von der Agrargemeinschaft abzuwenden. § 13 Z. 2 der Satzung berechtige den Obmann zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen.
Der Spruch des Bescheides der ABB vom 28. August 2001, mit dem die neuen Verwaltungssatzungen erlassen hätten werden sollen, sei so formuliert, dass dadurch das alte Statut nicht ersetzt werde. Dieses aber sehe weder ein Recht der Agrargemeinschaftsmitglieder auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung noch eine Abberufung des Obmannes vor.
Aber selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffe, liege kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor. Die Forderung nach Einberufung einer Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Abwahl des Obmannes" sei nicht vollziehbar gewesen, da der Obmann bereits abgewählt gewesen sei. Auch gehe es nicht an, dass die Agrarbehörde eine Vollversammlung anberaumen lasse, bei der es um die Zurückziehung eines gegen ihren Bescheid gerichteten Rechtsmittels gehe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Bescheid der ABB vom 28. August 2001 wurde gemäß § 95 K-FLG 1979 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 leg. cit. "die Bestimmung des § 5 des Planes über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes AG "NB D", EZ 2, KG D, betreffend die Verwaltung der Nachbarschaft durch das in Beilage ./A beigelegte Statut, welches einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Bescheides bildet, ersetzt." (Spruchabschnitt I)
Unter Spruchabschnitt II wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung eingebracht.
§ 5 des "Planes über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Realbesitz der Nachbarschaft D" lautet:
"§ 5 Verwaltung
Die Verwaltung wird durch das beigeschlossene, einen Bestandteil des Regulierungsplanes bildende Statut geregelt."
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eindeutig, dass durch den Bescheid der ABB vom 28. August 2001 das "alte", im § 5 des Regulierungsplanes zu Grunde gelegte Statut durch ein neues Statut ersetzt wurde.
Der Bescheid der ABB vom 29. August 2001, mit dem das neue Statut erlassen wurde, wurde zwar mit Berufung bekämpft; infolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war jedoch dieser Bescheid ab seiner Erlassung wirksam und das mit ihm erlassene Statut daher bei der Entscheidung der Behörde anzuwenden.
Nach § 5 Z. 2 dieses Statuts sind außerordentliche Vollversammlungen abzuhalten, wenn der Obmann oder Vorstand die Abhaltung für notwendig erachtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Agrarbehörde dieselbe begehrt.
Nach § 5 Z. 3 des Statuts hat die Einberufung unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung spätestens drei Tage vorher durch ortsübliche Verlautbarung zu erfolgen.
Nach § 10 Z. 11 des Statuts ist die Agrarbehörde berechtigt, aus triftigen Gründen Vorstandsmitglieder ihrer Stelle zu entheben.
Vorstandsmitglied ist nach § 9 Z. 1 des Statuts auch der Obmann.
Nach § 13 Z. 1 lit. i des Statuts umfasst der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters das Recht, unaufschiebbare Verfügungen unter seiner Verantwortung gegen nachträgliche Genehmigung des Vorstandes bzw. der Vollversammlung zu treffen.
Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bescheid der ABB vom 27. August 2001 ergibt, hielt die Agrargemeinschaft am 17. März 2001 eine Vollversammlung ab, bei der mit 95:93 Anteilen beschlossen wurde, die Eigenjagd der Agrargemeinschaft an die Bietergemeinschaft HD und GW zu einem Jagdpachtschilling in der Höhe von S 255,--/ha zu verpachten.
Gegen diesen Beschluss erhoben Mitglieder der Agrargemeinschaft Minderheitsbeschwerde.
Die ABB forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf, den Beschluss nicht zu vollziehen.
Mit Bescheid der ABB vom 27. August 2001 wurde der Vollversammlungsbeschluss vom 21. März 2001 über die Verpachtung der Eigenjagd ersatzlos aufgehoben.
Trotzdem schloss der Beschwerdeführer am 24. September 2001 mit der Bietergemeinschaft HD und GW einen Jagdpachtvertrag mit einem Jagdpachtschilling in der Höhe von S 255,--/ha ab.
Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des Statuts verstoßen, sieht doch dessen § 8 lit. b vor, dass die Beschlussfassung über eine Verpachtung des Gemeinschaftsvermögens zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört. Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Verpachtung der Eigenjagd ohne einen zu Grunde liegenden Beschluss der Vollversammlung nicht erfolgen darf.
Der Verstoß des Beschwerdeführers wiegt umso schwerer, als er sich damit auch über die behördliche Entscheidung hinweg gesetzt hat, mit der der Vollversammlungsbeschluss über die Verpachtung auf Grund einer Minderheitenbeschwerde aufgehoben wurde. Mit dieser Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer den Erfolg der Minderheitenbeschwerde zu Fall zu bringen versucht.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit, einen Schaden von der AG abzuwehren, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer erklärt mit keinem Wort, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, nach der Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses vom März 2001 durch den Bescheid der ABB vom August 2001 eine Vollversammlung anzuberaumen, in der neuerlich über eine Verpachtung entschieden hätte werden können. Für ein Vorgehen nach § 13 Z. 1 lit. e des Statuts bestand keine Grundlage.
Allein dieses Vorgehen des Beschwerdeführers berechtigte die Behörden schon zu seiner Enthebung als Obmann der Agrargemeinschaft.
Hiezu kommt, dass es auch zu Unzukömmlichkeiten bei der Einberufung einer Vollversammlung gekommen ist.
Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst die Vollversammlung als dringlich erachtete, trotzdem aber von ihm eine solche erst sehr viel später als von den Mitglieder der Agrargemeinschaft und von der ABB begehrt einberufen wurde, stellt ein Fehlverhalten dar.
Besonders gravierend aber ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereit fand, die von den Agrargemeinschaftsmitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen. Dass die Agrargemeinschaftsmitglieder, denen § 5 Z. 2 des Statutes ein Recht auf Einberufung einer solchen außerordentlichen Vollversammlung einräumt, auch ein Recht darauf haben, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu begehren, kann nicht in Frage stehen.
Völlig unzutreffend sind die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, warum er die begehrten Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung gesetzt hat.
Es ist zwar richtig, dass bei einer Vollversammlung im Juli 2001, die zunächst vom Beschwerdeführer anberaumt, dann aber wieder abberaumt wurde, ein neuer Obmann gewählt wurde, der vom Beschwerdeführer nicht anerkannt wurde. Der Versuch des Beschwerdeführers, daraus abzuleiten, es sei ihm angesichts dieser Situation nicht möglich gewesen, eine Vollversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Misstrauensantrag gegen den Obmann" und "Neuwahl des Obmannes" einzuberufen, weil es zwei Obmänner gegeben habe und nicht klar gewesen sei, gegen welchen Obmann sich diese Tagesordnungspunkte richteten, ist zum Scheitern verurteilt. Angesichts der Situation in der Agrargemeinschaft war völlig klar, dass diese Anträge gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren. Es wäre daher seine Sache gewesen, eine Vollversammlung mit den gewünschten Tagesordnungspunkten einzuberufen. Dass er dies nicht getan hat, stellt ebenfalls ein Fehlverhalten dar.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070026.X00Im RIS seit
07.10.2002