Norm
ZPO §477 B2gRechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs, der von der ersten Instanz bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde - ohne daß dieser Zurückweisungsbeschluß vorher beseitigt worden wäre - ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041960Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0070OB00062_6500000_001