Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Vor Rechtskraft der verurteilenden Entscheidung im Hauptprozeß kann der Beklagte im Regreßweg von einem Dritten aus dem Titel des Schadenersatzes nur den Ersatz der Kosten seines eigenen Anwalts, nicht aber auch den Ersatz der Kosten des Prozeßgegners verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0023510Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0070OB00045_6500000_001