RS OGH 1965/3/31 7Ob45/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1965
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Norm

ABGB §1295 IIf2
JN §1 DVIa
ZPO §41 B4
ZPO §406 B

Rechtssatz

Vor Rechtskraft der verurteilenden Entscheidung im Hauptprozeß kann der Beklagte im Regreßweg von einem Dritten aus dem Titel des Schadenersatzes nur den Ersatz der Kosten seines eigenen Anwalts, nicht aber auch den Ersatz der Kosten des Prozeßgegners verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0023510

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0070OB00045_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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