- 6 Ob 55/65
Veröff: SZ 38/50 = JBl 1965,621
- 1 Ob 54/65
Entscheidungstext OGH 21.04.1965 1 Ob 54/65
Veröff: RZ 1965,145
- 5 Ob 258/67
Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 258/67
- 7 Ob 215/68
Veröff: SZ 41/150 = EvBl 1969/116 S 179
- 1 Ob 91/69
Entscheidungstext OGH 08.05.1969 1 Ob 91/69
Beisatz: Beweislastverteilung (T1)
Veröff: EvBl 1970/18 S 36
- 1 Ob 209/69
Entscheidungstext OGH 13.11.1969 1 Ob 209/69
- 7 Ob 51/70
Entscheidungstext OGH 15.04.1970 7 Ob 51/70
nur: Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T2)
Beisatz: In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handelsweise darstellt, muss das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden. (T3)
- 8 Ob 254/70
Entscheidungstext OGH 10.11.1970 8 Ob 254/70
- 5 Ob 23/71
Veröff: SZ 44/22
- 4 Ob 580/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 580/74
- 8 Ob 105/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 105/75
Veröff: MietSlg 27047
- 3 Ob 576/76
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 3 Ob 576/76
- 7 Ob 562/77
Veröff: SZ 50/99
- 6 Ob 673/77
Entscheidungstext OGH 20.10.1977 6 Ob 673/77
nur T2
- 1 Ob 17/78
Veröff: SZ 52/55
- 6 Ob 772/79
Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 772/79
nur: Die Klage nach
§ 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. (T4)
- 5 Ob 776/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 776/81
Auch
- 1 Ob 556/82
Auch; Veröff: SZ 55/69 = JBl 1983,96 = MietSlg 34034
- 1 Ob 31/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 31/82
nur T4; Veröff: MietSlg 34036
- 1 Ob 658/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82
Beisatz: Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich. (T5)
- 1 Ob 6/83
nur T4; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393
- 1 Ob 702/83
Auch; nur: Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)
Veröff: SZ 56/155
- 3 Ob 595/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 595/85
Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Das Klagebegehren geht nicht auf Einwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen. (T7)
- 1 Ob 618/87
Beis wie T5; Beis wie T7
- 3 Ob 634/86
Auch; nur T2
- 3 Nd 511/87
nur T4; Veröff: JBl 1988,323
- 1 Ob 1/88
nur T4; nur T2; Beisatz: Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten. (T8)
Veröff: SZ 61/61
- 1 Ob 10/88
nur T6; Veröff: JBl 1988,594
- 2 Ob 656/87
Beis wie T5; Veröff: SZ 61/278 = EvBl 1989/89 S 338 = JBl 1989,239 (zustimmend Wilhelm)
- 6 Ob 708/88
nur T4
- 5 Ob 49/89
nur T2; nur T6; Beis wie T7
- 4 Ob 522/89
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen. (T9)
- 5 Ob 615/89
nur T4; nur T2
- 1 Ob 35/89
nur T4; Veröff: SZ 63/3
- 1 Ob 652/90
Auch; nur T4
- 8 Ob 635/92
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tennisplatz (T10)
Beisatz: Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaß nahmen wählen. Abzulehnen sind auch zeitliche Betriebseinschränkungen, die nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen. (T11)
Veröff: SZ 65/145
- 7 Ob 636/94
nur T2; nur T6; Beisatz: Es handelt sich hiebei um ein "Erfolgsverbot". (T12)
- 1 Ob 16/95
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 1679/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1679/95
nur T6
- 1 Ob 512/96
Auch; Veröff: SZ 69/187
- 4 Ob 2347/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2347/96t
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
nur T4
- 6 Ob 40/97v
nur T2; nur T6
- 1 Ob 144/97a
Beis wie T12; Veröff: SZ 70/199
- 6 Ob 109/98t
Beis wie T3; Beis wie T8
- 8 Ob 255/98b
Beis wie T8; Beis wie T12
- 1 Ob 6/00i
Vgl; Beisatz: Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren Klage ist die Abwehr von Emissionen. (T13)
- 3 Ob 201/99a
Beis wie T5
- 5 Ob 153/00m
Vgl auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T14)
- 1 Ob 284/00x
Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des
§ 405 ZPO entgegenstünde. (T15)
- 1 Ob 42/01k
- 7 Ob 182/02v
Auch; nur T6
- 1 Ob 92/02i
Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T16)
- 5 Ob 65/03z
Auch; nur T4; Beis wie T10; Veröff: SZ 2003/36
- 5 Ob 261/03y
Auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/153
- 6 Ob 15/04f
Auch; nur T6
- 3 Ob 266/03v
Auch; nur: Die Klage nach
§ 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T17)
Beisatz: Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. (T18)
- 6 Ob 243/06b
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 243/06b
Auch; nur T6; Beisatz: Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des
§ 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des
§ 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB. (T19)
- 4 Ob 250/06b
Beis wie T7; Beisatz: Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach
§ 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. (T20)
Veröff: SZ 2007/23
- 8 Ob 135/06w
Beis wie T15; Beisatz: Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T21)
Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T22)
Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T23)
Veröff: SZ 2007/106
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