Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Hat der Staatsanwalt gemäß § 34 Abs 2 StPO von der Verfolgung eines Inländers wegen eines von ihm im Ausland begangenen Verbrechens abgesehen, ist, wenn der Inländer wegen einer vor der ausländischen Verurteilung im Inland begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, § 265 StPO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097018Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009