Norm
ABGB §785Rechtssatz
Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden ist nicht nur der Rechtssatz des § 9 Abs 2 Krnt HöfeG, dass der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 14 a über die Nachtragserbteilung im Fall einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022