RS OGH 1965/3/31 6Ob89/65, 3Ob550/90, 1Ob542/92, 8Ob544/92, 2Ob93/00s, 1Ob48/02v, 2Ob256/06w, 18OCg5

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Veröffentlicht am 31.03.1965
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Norm

EO §35 K
ZPO §228 A3

Rechtssatz

Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 89/65
    Entscheidungstext OGH 31.03.1965 6 Ob 89/65
  • 3 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 550/90
    nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. (T1)
  • 1 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 542/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. (T2)
  • 8 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. (T3)
  • 2 Ob 93/00s
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 93/00s
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 48/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
    nur T1
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. (T4); Beisatz: Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. (T5); Beisatz: Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf. (T6); Beisatz: Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T7); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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