Norm
EO §35 KRechtssatz
Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019