Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Firma M Transporte Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. August 2001, Zl. 31 3606/73-III/1 U/01- Wa, betreffend Abfallfeststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Hauptzollamt Innsbruck beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft K (BH) mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 eine Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), ob der von der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück Nr. 6 der KG K abgelagerte Klärschlamm Abfall sei, ob er dem Altlastenbeitrag unterliege, welche Abfallkategorie vorliege und ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG vorlägen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 stellte die BH gemäß §§ 21 und 10 Abs. 1 ALSAG idF BGBl. I Nr. 26/2000, fest, dass der auf Grundstück Nr. 6 der KG K durch die beschwerdeführende Partei im November 2000 aufgebrachte Klärschlamm im Ausmaß von 549 m3 (laut Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom 30. November 2000; Klärschlamm mit und ohne Kalkbeimengung, Rohkompost, Klärschlamm-Pferdemistgemisch) nicht Abfall ist und nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt.
In der Begründung heißt es, laut Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom 30. November 2000 habe eine MÜG-Streife am 20. November 2000 festgestellt, dass ein LKW der beschwerdeführenden Partei auf einem näher bezeichneten Grundstück Klärschlamm nach Ö-NORM S 2100, Schlüsselnummer 94501, abgelagert habe. Insgesamt seien in den Tagen zuvor 19 LKW-Ladungen (152 m3) Klärschlamm auf dem Grundstück abgeladen worden, davon 48 m3 ohne Kalkbeimengung und 104 m3 mit Kalkbeimengung. Oberhalb des abgelagerten Klärschlammes sei auf einer Fläche von ca. 2440 m2 eine 13 cm dicke Schicht, bestehend aus Rohkompost, Klärschlamm und Klärschlamm-Pferdemistgemisch aufgetragen worden. Es handle sich dabei insgesamt um 317 m3 Klärschlamm, davon 100 m3 Rohkompost, 48 m3 Klärschlamm mit Kalk und 169 m3 Klärschlamm-Pferdemistgemisch. Der Rohkompost bestünde aus Klärschlamm, gehäckseltem Strauchschnitt und Pferdemist. Eine Überprüfung am 30. November 2001 habe ergeben, dass weitere 6 LKW-Ladungen Klärschlamm mit Kalkbeimengung und 4 LKW-Ladungen Klärschlamm ohne Kalkbeimengung (insgesamt 80 m2) auf derselben Grundfläche abgelagert worden seien.
Der Sachverhaltsdarstellung seien Skizzen sowie Klärschlammgutachten der Verbandskläranlage K, der Kläranlage des Abwasserverbandes K und Umgebung sowie der Verbandskläranlage E beigeschlossen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei habe in weiterer Folge eine Aufstellung über den aufgebrachten Klärschlamm sowie Klärschlammgutachten der Kläranlagen S, St, S und der Kompostanlage beigebracht.
Außerdem seien ein landwirtschaftliches Gutachten sowie eine abfalltechnische Stellungnahme eingeholt worden.
Nach Ansicht der BH liege eine zulässige Verwertung von Klärschlamm vor. Laut dem eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Almwirtschaft, vom 23. April 2001 könne von einer Begrünungsmaßnahme gesprochen werden, wobei sich die Höhe der Auftragung im oberen Bereich bewege. Bei nachhaltiger Einsaat, Auszäunung der Fläche von der Beweidung mit Rindern auf fünf Jahre und somit Ausgliederung aus der Nahrungskette sei eine Umwandlung in eine Weidefläche zu verwirklichen. Die verfahrensgegenständliche Fläche sei nach Bachverwerfungen mit Übersandungen kultiviert worden und in der Vergangenheit weder für eine landwirtschaftliche noch eine forstwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung gestanden. Somit sei für die BH erwiesen, dass mittels Aufbringung von Klärschlamm eine landwirtschaftliche Fläche geschaffen werden solle. Außer Zweifel stehe, dass der Klärschlamm als Faulschlamm zunächst als Abfall anzusehen sei. Sämtliche vorgelegten Klärschlammgutachten beinhalteten jedoch - wenn auch in verschiedener Diktion - die Schlussfolgerung, dass der Klärschlamm den Anforderungen für die Ausbringung auf Böden entspreche. In diesem Zusammenhang werde in der abfalltechnischen Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. Mai 2001 klar gestellt, dass eine Überprüfung des Klärschlammes hinsichtlich der Grenzwerte der Qualitätsklasse B für Kompost laut Entwurf der Kompostverordnung unzulässig und fachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Grenzwertregelung und Einteilung in Qualitätsklassen laut Entwurf der Kompostverordnung beziehe sich ausschließlich auf Komposte und nicht auf nicht humifizierte Klärschlämme.
Da allerdings zum Aufbringungszeitpunkt keine rechtlichen Vorgaben bezüglich Begrünungen vorgelegen seien und die Beurteilungen der vorgelegten Klärschlammgutachten - teilweise gestützt auf die Richtlinien für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 1987 - auf die Unbedenklichkeit des Faulschlammes schließen ließen, sei von einer zulässigen Verwertung auszugehen. Auch die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Aufstellung über den aufgebrachten Klärschlamm sei schlüssig und durchaus mit der von der Zollwachabteilung K ermittelten Aufbringungsmenge in Einklang zu bringen.
Die Anwendung des Tiroler Feldschutzgesetzes könne hinsichtlich der Aufbringung von Klärschlamm nicht in Frage kommen, da diese Regelungen nur für landwirtschaftliche Grundflächen Anwendung fänden, eine solche aber durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen erst geschaffen werden solle. Die vorgenommenen Maßnahmen stellten weder eine Verfüllung einer Geländeunebenheit noch das Vornehmen einer Geländeanpassung im Sinne des § 2 Abs. 5 ALSAG dar, sondern es handle sich um das Aufbringen einer Kultivierungsschicht.
Der Klärschlamm sei im November 2000 zu einem Zeitpunkt aufgebracht worden, als die ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 noch nicht in Kraft gewesen sei. Es sei daher das ALSAG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden gewesen.
Dieser Bescheid wurde gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG der belangten Behörde übermittelt, die eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft zu der Frage einholte, ob eine Beseitigung oder eine zulässige Verwertung des Klärschlammes vorliege.
Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2001 aus, aus seiner Sicht sei der Feststellungsbescheid der BH fehlerhaft begründet. In der Begründung werde festgestellt, dass sämtliche vorgelegten Klärschlammgutachten die Schlussfolgerung beinhalteten, dass der Klärschlamm Anforderungen an eine Ausbringung auf dem Boden erfülle. Tatsächlich aber belege eines der vorliegenden Gutachten, welches die Kläranlage K betreffe, dass der Grenzwert für Kupfer um 27 % überschritten werde. Im Gutachten werde zwar eingeräumt, dass bei einer Ausbringung eine entsprechende Frachtbegrenzung notwendig sei, Tatsache sei aber jedenfalls, dass der zulässige Grenzwert für Kupfer deutlich überschritten sei. Das Gutachten der Kläranlage S sei zum Zeitpunkt des ersten Einbaus (11. November 2000) 21 Monate alt gewesen. Für den Kompost des Kompostwerkes St existiere keine Untersuchung und die Untersuchung des Klärschlammes der Kläranlage K vom 17. März 2000 belege, dass der gemäß den Tiroler Richtlinien zulässige Grenzwert von 500 mg/kg an Kupfer um 27 % überschritten worden sei. Die Tiroler Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden sehe keine Ausnahmeregelungen betreffend Grenzwertüberschreitungen vor. Die vom Gutachter vorgeschlagene Reduktion der Ausbringungsmenge sei fachlich nicht vertretbar, da die Ausbringung mit Hinblick auf die Düngewirkung erfolge. Zwar werde durch die Mengenreduktion die Schadstofffracht auf ein zulässiges Maß reduziert, zugleich aber naturgemäß auch die Düngefracht. Eine Reduktion der Ausbringungsmenge verbessere also nicht das unzulässige Verhältnis von negativer Auswirkung (Schadstofffracht) zum Verwertungsziel (Nährstofffracht) und mache eine Ausbringung nicht zulässig. Sofern der Nährstoffgehalt einer Verwertung zugeführt werden solle, wäre in solchen Fällen eine Schadstoffentfrachtung notwendig.
Gemäß der Tiroler Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden sei eine zumindest zweimalige Fremdkontrolle pro Jahr erforderlich. Somit seien die Gutachten zu den Kläranlagen S und K zum Zeitpunkt der Ausbringung nicht mehr aktuell und gültig gewesen.
Gemäß dem Schreiben der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. Mai 2001 bestünden gegen die gemeinsame Ausbringung von Klärschlämmen verschiedener Kläranlagen nur dann keine Bedenken, wenn alle Klärschlämme auf sämtliche geforderten Parameter untersucht würden und dabei in keinem der Klärschlämme ein Grenzwert überschritten worden sei.
Entgegen der Begründung des Bescheides der BH seien also weder zu allen Klärschlämmen gültige Untersuchungszeugnisse vorgelegen, noch belegten die Untersuchungszeugnisse, dass die Grenzwerte eingehalten worden seien.
Weiters sei gemäß der Tiroler Richtlinie über die Ausbringung von Klärschlamm die Ausbringungsmenge auf 2,5 t TS pro Hektar bei sonstigen Böden begrenzt. Für Ackerland liege die Mengenbegrenzung bei 5 t TS pro Hektar. Diese Begrenzungen seien sachlich notwendig, da der Boden nur eine begrenzte Aufnahme- und Rückhaltefähigkeit für Nährstoffe besitze und die Ausbringungsmenge daher an den Pflanzenbedarf und das Rückhaltevermögen angepasst werden müsse. Werde dieser Grundsatz nicht beachtet, bestehe u.a. die Gefahr einer Auswaschung und damit die einer Gewässergefährdung.
Nur 35 von 84 LKW-Lieferungen hätten Kompost umfasst, mithin ein zumindest bodenähnliches Substrat (auch wenn Kompost alleine ebenfalls nicht zur Rekultivierung geeignet sei, sondern mit inerten, mineralischen Anteilen vermischt werden müsse, um als Pflanzengrund zu dienen). Somit müsse zumindest von 50 % Klärschlamm in der Ausbringungsmenge ausgegangen werden. Die Ausbringungsmenge an Klärschlamm stehe daher auch nach den Tiroler Richtlinien in keinem Verhältnis zum Bedarf einer Bepflanzungsschicht und zur Aufnahmefähigkeit des Bodensubstrats.
Weiters sei anzuführen, dass seit dem 13. September 2000 die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzte Flächen durch das Tiroler Feldschutzgesetz eingeschränkt werde. Die Ausbringung sei nur für behandelte Klärschlämme nach Maßgabe des Gesetzes oder einer Verordnung gemäß § 13 zulässig. Die Kläranlagenbetreiber müssten ein Register führen, auf welchen landwirtschaftlichen Flächen der Klärschlamm ausgebracht worden sei. Eine solche Verordnung sei bisher nicht erlassen worden, die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen sei daher nicht zulässig. Im Bescheid werde nun argumentiert, dass keine Ausbringung auf eine landwirtschaftliche Fläche erfolge, sondern durch die Ausbringung erst eine solche Fläche geschaffen werden solle. Aus fachlicher Sicht sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da fachlich nicht begründbar sei, weshalb zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche Klärschlamm eingesetzt werden könne, und zwar im gegenständlichen Fall in Mengen, die "um Größenordnungen" über der üblichen Ausbringungsmenge lägen, die begrenzte Ausbringung des gleichen Materials danach aber unzulässig sein sollte. Wenn die Schaffung/Rekultivierung nicht in den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit einbezogen werde, werde die Regelung im Tiroler Feldschutzgesetz inhaltslos. Ein Grundstücksinhaber könnte nämlich jederzeit Klärschlamm ausbringen, indem er vorübergehend die landwirtschaftliche Nutzung einstelle und die Ausbringung als Rekultivierungsmaßnahme bezeichne.
Die Ausbringung von Klärschlamm sei darüber hinaus weit über eine zulässige Ausbringung auf dem Boden hinausgegangen. Am 20. November 2000 seien gemäß der Sachverhaltsdarstellung der MÜG bereits 152 m3 Klärschlamm und 317 m3 Klärschlamm/Kompostgemische abgelagert gewesen. Allein die mit dem Klärschlamm bis zum 20. November 2000 angelieferte Phosphormenge habe unter Zugrundelegung der vorliegenden Analysen, einer Schätzung von 8 t/LKW-Ladung und den Angaben der beschwerdeführenden Partei grob geschätzt rund 4,7 t betragen. Selbst wenn diese Menge auf die gesamte, von der Rekultivierung betroffene Fläche (1 ha) ausgebracht würde, stehe diese Phosphatmenge in keinerlei Verhältnis zu den Bedürfnissen des Pflanzenwachstums. Auch der Ausbringungszeitraum weit über die Vegetationsperiode hinaus belege, dass keine fachgerechte Rekultivierung durchgeführt worden sei, sondern offenkundig die Beseitigung des Klärschlamms im Vordergrund gestanden sei.
Zusammenfassend führte der Amtssachverständige aus, aus seiner Sicht sei die Ausbringung im Widerspruch zu den Tiroler Regelwerken über die Verwertung von Klärschlamm erfolgt. Im Zeitpunkt der Ausbringung seien für mehrere Klärschlämme keine gültigen Analysenzeugnisse vorgelegen. Bezüglich der Klärschlämme der Kläranlage K belegten die vorhandenen Analysen, dass die Ausbringung entsprechend den Tiroler Richtlinien nicht zulässig gewesen sei. Dieser Punkt sei in der Bescheidbegründung offensichtlich nicht entsprechend der Aktenlage gewürdigt worden. Die Ausbringung sei nicht im Einklang mit den Bedürfnissen des Pflanzenbewuchses und in Abstimmung mit der Vegetationsperiode erfolgt. Soweit der Aktenlage zu entnehmen sei, liege auch ein Verstoß gegen das Naturschutzrecht vor. Aus fachlicher Sicht liege daher keine zulässige Verwertung vor. Die Ausbringung des Klärschlamms stelle sohin eine langfristige Ablagerung auf dem Boden (Beseitigungsverfahren D 1) dar.
Diese Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Die beschwerdeführende Partei machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und trug vor, die Regelung des ALSAG, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide ermögliche, sei verfassungswidrig. Weiters könne es nicht Aufgabe eines Amtssachverständigen sein, sich mit der Frage der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht der vorliegenden Maßnahme auseinander zu setzen. Die BH habe zu Recht nach Beiziehung entsprechender Amtssachverständiger die Feststellung getroffen, dass anlässlich der gegenständlichen Begrünungsmaßnahmen, durch die die Umwandlung eines übersandeten land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Grundstücks in eine Weidefläche eingeleitet worden sei, keine Ausbringung durchgeführt worden sei, sondern eine zulässige Verwertung. Die BH habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der verwendete Klärschlamm nach den Richtlinien für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 1987 unbedenklich gewesen sei. Der Amtssachverständige beziehe sich auf eine "Tiroler Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden", die keine anwendbare Rechtsnorm sei. Gleiches gelte für ein vom Amtssachverständigen herangezogenes Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. Mai 2001. Der Amtssachverständige habe übersehen, dass das von ihm mehrfach zitierte Feldschutzgesetz 2000 ausschließlich landwirtschaftliche Grundflächen betreffe, während im vorliegenden Fall der Klärschlamm nach den Feststellungen der BH eben nicht auf landwirtschaftlichen Flächen, sondern auf übersandeten, nicht nutzbaren Flächen aufgebracht worden sei, die erst durch nachhaltige Einsaat, Auszäunung der Fläche von der Beweidung von Rindern auf fünf Jahre, und somit Ausgliederung aus der Nahrungskette in eine Weidefläche, sohin in eine landwirtschaftliche Grundfläche, umgewandelt werden sollten. Dass für eine derartige Maßnahme die vom Amtssachverständigen geforderten Voraussetzungen nicht erbracht werden müssen, hätten die im bisherigen Verfahren beigezogenen Sachverständigen klar und eindeutig dokumentiert.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. August 2001 hob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 28. Juni 2001 gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG auf.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, die BH habe aus den ihr vorliegenden Klärschlamm-Gutachten generell die Schlussfolgerung gezogen, dass der Klärschlamm den Anforderungen für die Ausbringung auf Böden entspreche. Tatsächlich enthalte jedoch das Klärschlamm-Gutachten vom 13. April 2000, das den aus der Kläranlage des Abwasserverbandes Kufstein stammenden Klärschlamm beinhalte, den Passus, dass bei den Schwermetallen der Gehalt an Kupfer über der zulässigen Grenzkonzentration liege und dass bei einer direkten Ausbringung die Menge je ha um mindestens 25 % zurückgenommen werden müsste. Die Feststellung im Bescheid der BH, dass sämtliche vorgelegten Klärschlammgutachten generell die Schlussfolgerung beinhalteten, der Klärschlamm genüge den Anforderungen für die Ausbringung auf Böden, sei daher aktenwidrig. Zielsetzung der von der Tiroler Landesregierung im Oktober 1987 herausgegebenen "Richtlinien für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden" sei die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Schädigung von Mensch oder Tier. Vor diesem Hintergrund seien in den Richtlinien Bestimmungen enthalten, die verhindern sollten, dass sich kritische Stoffe, insbesondere Schwermetalle langfristig in schädlicher Form in Böden anreicherten. Hinsichtlich des Schwermetallgehaltes an Kupfer sei ein Grenzwert von 500 mg/kg TS festgelegt worden.
Im abfalltechnischen Gutachten sei dargelegt, dass gegen den gemeinsamen Einsatz von Klärschlämmen aus verschiedenen Kläranlagen grundsätzlich nichts einzuwenden sei, sofern alle Klärschlämme auf sämtliche geforderten Parameter untersucht worden und dabei bei keinem der Klärschlämme ein Grenzwert (gemessen an den Richtlinien für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden der Tiroler Landesregierung 1987) überschritten worden sei.
Hinsichtlich des aus der Kläranlage K stammenden Klärschlamms liege aber eine Grenzwertüberschreitung des Kupfergehaltes (639 mg/kg TS statt 500 mg/kg TS) vor. Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt worden sei, indiziere diese Überschreitung des Grenzwertes eine Gefährdung des Schutzgutes Boden. Im erstinstanzlichen Bescheid seien keine Feststellungen enthalten, aus denen abgeleitet werden könnte, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei.
Basierend auf der Tatsache, dass die Schadstoffgehalte von Klärschlämmen in der Regel über den Bodengehalten lägen, enthielten die Richtlinien des Weiteren zur Begrenzung der ausgebrachten Schadstofffrachten konkrete Ausbringungsmengenbegrenzungen. Bei Grünland und sonstigen Böden dürfe die jährliche Ausbringungsmenge 2,5 t TS/ha nicht überschreiten. Bei landwirtschaftlich genützten Böden betrage die Mengenbegrenzung 5 t TS/ha.
Im gegenständlichen Fall sei die Ausbringungsmenge nach den Ausführungen des Amtssachverständigen bei weitem über 2,5 t TS/ha hinausgegangen. Allein daraus ergebe sich, dass auch die aufgebrachte Schadstofffracht weit über den noch als umweltverträglich anzusehenden Mengen liege. Von einer dem Passus des Klärschlammgutachtens vom 13. April 2000 entsprechenden Zurücknahme der Ausbringungsmenge könne keinesfalls die Rede sein.
Da von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung von Abfällen nur dann gesprochen werden könne, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2001, 2000/07/0280) und eine zulässige Verwendung oder Verwertung insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter zu besorgen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2000, 2000/07/0031), sei die Beurteilung, dass im gegenständlichen Fall eine zulässige Verwendung oder Verwertung vorliege, nicht rechtskonform.
Wie vom Amtssachverständigen dargelegt worden sei, seien Mengenbegrenzungen auch deshalb notwendig und zweckmäßig, weil der Boden nur eine begrenzte Aufnahme- und Rückhaltefähigkeit für Nährstoffe besitze und die Ausbringungsmenge daher an den Pflanzenbedarf und das Rückhaltevermögen angepasst werden müsse. Werde dieser Grundsatz nicht beachtet, bestehe die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung. Der Amtssachverständige habe dargelegt, dass die Ausbringungsmenge auch in keinem Verhältnis zum Bedarf einer Bepflanzungsschicht und zur Aufnahmefähigkeit des Bodensubstrats stehe. Die Ausbringungsmaßnahme könne auch aus diesem Grund nicht als eine Verwertungsmaßnahme angesehen werden. Bei der gegenständlichen Ausbringung handle es sich um eine langfristige Ablagerung und um keine zulässige Verwertung von Abfällen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1370/01- 3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe für die Erstattung einer Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten eine zu kurze Frist gesetzt.
Die belangte Behörde sei dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gerecht geworden. Sie habe nicht einmal den Versuch unternommen, sich mit den Divergenzen der vorliegenden Gutachten auseinander zu setzen. Dadurch sei der angefochtene Bescheid auch mangelhaft begründet. Es fehle eine Begründung dafür, warum die belangte Behörde dem Gutachten ihres Amtssachverständigen einen höheren Beweiswert zubillige als den anderen Gutachten. Sie übernehme kritiklos das Gutachten ihres Amtssachverständigen, übersehe aber das zu einem anderen Ergebnis kommende Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft.
Darüber hinaus liege dann, wenn mit behandeltem Klärschlamm landwirtschaftlich nutzbare Flächen geschaffen würden, schon begrifflich weder eine Deponie noch eine Ablagerung vor, sondern eindeutig die Ausbringung auf dem Boden zum Nutzen der Landwirtschaft gemäß Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle.
Im Verfahren vor der BH sei schlüssig der Nachweis erbracht worden, dass eine unbedenkliche und damit zulässige Verwendung des Klärschlammes mit und ohne Kalkbeimengung, des Rohkompostes und des Klärschlamm-Pferdemist-Gemisches stattgefunden habe.
Im Übrigen sei die Ausbringung derartiger Materialien auf einem Schotteruntergrund zum Zweck der Begrünung im Katalog des § 3 Abs. 1 ALSAG in der zur Zeit der Rekultivierung geltenden Fassung nicht erfasst.
Schließlich verkenne die belangte Behörde auch das durch § 10 Abs. 2 ALSAG dem Bundesminister eingeräumte Aufsichtsrecht.
§ 10 ALSAG könne nur so verstanden werden, dass im Falle einer erstinstanzlichen Negativfeststellung der Bund sein Berufungsrecht ausüben müsse, bevor § 10 Abs. 2 ALSAG zur Anwendung kommen könne.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
Nach § 10 Abs. 2 ALSAG ist der Bescheid unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz (richtig: Verwaltungsverfahrensgesetz) 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Unzutreffend ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, das Aufsichtsrecht nach § 10 Abs. 2 ALSAG dürfe nur ausgeübt werden, wenn der Bund vorher von seinem Berufungsrecht gegen einen negativen Abfallfeststellungsbescheid Gebrauch gemacht habe.
Keine Bestimmung des ALSAG sieht eine derartige Verknüpfung zwischen dem Berufungsrecht des für den Bund einschreitenden Hauptzollamtes und der Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 10 Abs. 2 ALSAG vor.
Zutreffend weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass das Berufungsrecht auf der einen und das Aufsichtsinstrumentarium des § 10 Abs. 2 ALSAG auf der anderen Seite völlig unterschiedlichen Zwecken dienen.
Aus der Einräumung eines Antragsrechtes für das Hauptzollamt im § 10 Abs. 1 ALSAG folgt, dass dem Bund, für den das Hauptzollamt tätig wird, im Feststellungsverfahren nach dem ALSAG Parteistellung zukommt, die ihn auch zur Erhebung einer Berufung berechtigt. Diese verfahrensrechtliche Stellung soll dem Bund ermöglichen, seine subjektiven Rechte als Abgabengläubiger durchzusetzen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, 97/07/0065).
Demgegenüber dient das Aufsichtsinstrumentarium des § 10 Abs. 2 ALSAG der Sicherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis.
Auch der Umstand, dass das Berufungsrecht dem Hauptzollamt, die Aufhebungsbefugnis aber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen ist, spricht gegen die Auffassung der beschwerdeführenden Partei.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Bundesminister von § 10 Abs. 2 ALSAG nur Gebrauch machen dürfte, wenn der Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, sein Berufungsrecht wahrgenommen hat.
Ebenfalls unberechtigt ist das Beschwerdevorbringen bezüglich einer zu kurzen Frist für die Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Stellungnahme zum Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen abgegeben, ohne zu bemängeln, dass die für die Abgabe der Stellungnahme eingeräumte Frist zu kurz sei und ohne eine Fristverlängerung zu beantragen. Die behauptete Verletzung in ihren Rechten durch Einräumung einer zu kurzen Frist liegt daher nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2001, 2001/07/0044).
Die in der Begründung eines auf §10 Abs. 2 ALSAG gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003). Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0067).
Die beschwerdeführende Partei bekämpft die für die Aufhebung des Bescheides der BH tragende Rechtsauffassung der belangten Behörde, der auf Grundstück 6 ausgebrachte Klärschlamm stelle Abfall im Sinne des ALSAG dar und es liege eine langfristige Ablagerung von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG vor.
In einem Verfahren nach § 10 ALSAG trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, 2000/07/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall erfolgte die Ausbringung des Klärschlammes im November 2000 zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 142/2000. Diese Ausbringung kam als der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand in Betracht. Es ist daher das ALSAG in der Fassung vor der genannten Novelle anzuwenden.
Nach § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht Anderes bestimmt.
Nach § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
4.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5.
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
7.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
8.
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 3 AWG so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
Nach § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag:
1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
Unbestritten ist, dass der Klärschlamm, der von der beschwerdeführenden Partei auf einem Grundstück ausgebracht wurde, jedenfalls vor seiner Ausbringung Abfall im Sinne des AWG und damit auch des ALSAG war.
Strittig ist, ob die Ausbringung auf dem Grundstück eine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG darstellt.
Dies ist zu verneinen.
Von einer diesbezüglich mangelhaften Begründung des
angefochtenen Bescheides ist nicht auszugehen.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ergeben die im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Gutachten eben nicht, dass die Ausbringung des Klärschlammes auf dem Grundstück Nr. 6 der KG K eine zulässige Verwendung oder Verwertung des Klärschlamms darstellt. Vielmehr hat der Amtssachverständige der belangten Behörde dargelegt, dass sich aus einem Gutachten, das den Klärschlamm aus der Abwasserbeseitigungsanlage Kufstein betrifft, eine wesentliche Überschreitung der höchst zulässigen Konzentration an Kupfer ergibt, was eine Gefahr für den Boden indiziert und dass weiters die Ausbringungsmenge bei weitem jene Menge überschreitet, bei der eine Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung besteht.
Angesichts dieses Sachverhaltes kann keine Rede davon sein, dass die Ausbringung des Klärschlammes eine zulässige Verwertung oder Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG darstellt und damit die Abfalleigenschaft des Klärschlammes beendet. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0280, ausgesprochen hat, liegt eine zulässige Verwendung oder Verwertung nur dann vor, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung ist aber insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter zu besorgen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2000, 2000/07/0031).
Das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen enthält zur Frage der Grenzwertüberschreitung bei Schwermetallen und den davon ausgehenden Gefahren keine Aussage. Aus diesem Gutachten ist daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen.
Es kann auch die Auffassung der belangten Behörde, es liege eine langfristige Ablagerung von Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG vor, nicht als unrichtig erkannt werden.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2002
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070014.X00Im RIS seit
07.10.2002