Norm
ZPO §528 Abs1 C2Rechtssatz
Spricht die Entscheidung zweiter Instanz zwar aus, dass einem Rekurs Folge gegeben werde, handelt es sich aber in Wahrheit um eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinen wesentlichen Punkten und bei der Veränderung des Spruches lediglich um Einfügungen und Verdeutlichungen, so ist ein Revisionsrekurs nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013