RS OGH 1965/4/6 11Os65/65 (11Os66/65), 11Os39/73, 11Os73/73 (11Os74/73)

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Veröffentlicht am 06.04.1965
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Norm

StPO §289

Rechtssatz

Ist in einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte nicht auszuschließen, daß sich die (mangels eines Pflichtverteidigers für einen der Angeklagten) rechtswidrige Durchführung der Hauptverhandlung auch auf die anderen Mitangeklagten nachteilig ausgewirkt haben könnte, so liegt eine Trennbarkeit im Sinne des § 289 StPO nicht vor. Die vorliegende Nichtigkeit betrifft demnach auch die Mitangeklagten, sodaß das Urteil in seiner Gesamtheit in seiner Gesamtheit aufzuheben ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 65/65
    Entscheidungstext OGH 06.04.1965 11 Os 65/65
  • 11 Os 39/73
    Entscheidungstext OGH 27.04.1973 11 Os 39/73
  • 11 Os 73/73
    Entscheidungstext OGH 18.06.1973 11 Os 73/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100130

Dokumentnummer

JJR_19650406_OGH0002_0110OS00065_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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