Norm
StPO §289Rechtssatz
Ist in einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte nicht auszuschließen, daß sich die (mangels eines Pflichtverteidigers für einen der Angeklagten) rechtswidrige Durchführung der Hauptverhandlung auch auf die anderen Mitangeklagten nachteilig ausgewirkt haben könnte, so liegt eine Trennbarkeit im Sinne des § 289 StPO nicht vor. Die vorliegende Nichtigkeit betrifft demnach auch die Mitangeklagten, sodaß das Urteil in seiner Gesamtheit in seiner Gesamtheit aufzuheben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100130Dokumentnummer
JJR_19650406_OGH0002_0110OS00065_6500000_002