Norm
UWG §1 C1Rechtssatz
Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.
Anmerkung
RS0121485Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei bedeutungsgleichen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0077502 zu zitieren.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0077502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021