Norm
ABGB §520Rechtssatz
Bei Überlassung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Existenz des Berechtigten wird ein einem Fruchtgenuß ähnliches Rechtsverhältnis begründet. Der Eigentümer des Unternehmens kann daher in analoger Anwendung der Bestimmung des § 520 ABGB die Sicherstellung der Substanz nicht aber die Aufhebung des Vertrages analog den Bestimmungen des § 1118 ABGB verlangen ( ähnlich 1 Ob 183/63 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015053Dokumentnummer
JJR_19650406_OGH0002_0080OB00084_6500000_002