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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in W, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. November 1998, Zl. MA 22 - 2971/97, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Wiener AWG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 2. September 1997 wurde die beschwerdeführende Partei als Alleineigentümerin der Liegenschaft in W, N-Gelände, unter Spruchpunkt I zur Entsorgung verschiedener Abfälle nach § 32 AWG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/07/0023) und mit Spruchpunkt II zur Entfernung und Entsorgung verschiedener Abfälle nach § 45 Abs. 2 und 3 i.V.m. den §§ 12 bis 15 des Wiener AWG verpflichtet.
Spruchpunkt II (Z. 6 bis 13) dieses Bescheides betrifft folgende Abfälle:
6) ca. 1 bis 4 m hoch gelagerte Reifen im linken tiefgelegten Anbau der ca. 300 m2 großen Halle , die sich auf dem ca. 5.000 m2 großen Areal der ehemaligen Betriebsanlage der E im 6. Kohlenhof zwischen der abgebrannten T-Halle und dem Lagerplatz der Firma K befindet und im Freien davor, weiters die Kartons, Kunststoffe und Folien aus dem linken tiefgelegten Anbau und teilweise aus dem Freien und weiters die Reifen aus dem ca. 8 m2 großen Anbau rechts,
7) die Reifen, das Holz, diverse brennbare Platten, Kunststofffolien und -behälter, nicht mit Öl getränkte Papiere und Putzlappen, Polstersitze und den gemauerten Ofen in der - von der
6. Kohlenhofstraße aus in Richtung N gesehen ca. 25 m rechts von der unter Punkt 1) genannten Halle - ca. 400 m2 großen ebenerdigen Halle
8) Holzteile, Möbel, Gerümpel, Reifen, Autokarosserieteile, Autositze, Matratzen, Kunststoffbehälter und -folien und Kartons in der ca. 300 m2 großen Halle, die sich hinter der unter Punkt 2) beschriebenen 400 m2 großen Halle befindet,
9) Kunststofffolien und Matratzen im Freien vor der ca. 300 m2 großen Halle (die sich auf dem ca. 5.000 m2 großen Areal der ehemaligen Betriebsanlage der E im 6. Kohlenhof zwischen der abgebrannten T-Halle und dem Lagerplatz der Firma K befindet) in Richtung Lagerplatz der Firma K,
10) Gerümpel, Holz, Matratzen und Kunststoffe, gelagert auf einer Fläche von ca. 70 m2 bis in einer Höhe von ca. 1,5 m, aus dem Bereich zwischen Ölbehältern und der 6. Kohlenhofstraße,
11) Reifen, Gummischläuche, Matratzen, Textilien, Holz, Kartons, Kunststoffe und Schutt im Freien vor der ca. 300 m2 großen Halle (die sich auf dem ca. 5.000 m2 großen Areal der ehemaligen Betriebsanlage der E im 6. Kohlenhof zwischen der abgebrannten T-Halle und dem Lagerplatz der Firma K befindet),
12) Reifen, gelagert auf einer Fläche von ca. 30 m2 und bis zu einer Höhe von ca. 1 bis 2 m, im Freien anschließend an den Anbau der ca. 300 m2 großen Halle, die sich hinter der unter Punkt 2) beschriebenen 400 m2 großen Halle befindet,
13) ein Haufen, bestehend aus Holzbrettern, Textilien und Reifen, gelagert auf einer Fläche von ca. 10 m2 und bis zu einer Höhe von 2 m gegenüber der ca. 300 m2 großen Halle, die sich hinter der unter Punkt 2) beschriebenen 400 m2 großen Halle befindet.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass bei Erhebungen des technischen Sachverständigen am 4. Juli 1997 Folgendes festgestellt worden sei:
Im Bereich des ca. 5.000 m2 großen Areals der ehemaligen Betriebsanlage der E auf dem 6. Kohlenhof zwischen der abgebrannten T-Halle und dem Lagerplatz der Fa. K würden sich folgende Gebäude, von der 6. Kohlenhofstraße in Richtung N gesehen befinden:
a)
ca. 300 m2 große Halle mit Anbauten und 5 oberirdische Tanks,
b)
ca. 25 m rechts von der unter a) genannten Halle eine ca. 400 m2 große ebenerdige Halle, welche aus mehreren Räumen bestehe,
c) hinter b) eine ca. 300 m2 große Halle mit einem ca. 100 m2 großen Anbau.
Das Areal sei zu den angrenzenden Straßen derzeit durch kreuzförmige Stahlbarrieren abgeschlossen, jedoch an mehreren Stellen zwischen den Kreuzen für Personen leicht zugänglich. In der unter a) beschriebenen Halle befände sich in einer Höhe von ca. 1 bis 4 m eine "vollständige Verlagerung" mit Reifen; im linken tiefgelegenen Anbau, teilweise im Freien, Kartons, Kunststoffe, diverse Folien und Eiskästen; im rechten, ca. 8 m2 großen Anbau Reifen und ca. 30 Altbatterien.
In der unter b) beschriebenen Halle befänden sich Reifen, Holz und diverse brennbare Platten, Kunststofffolien und - behälter, Behälter mit Altöl, Papier und Putzlappen (teilweise ölgetränkt), Altbatterien, Spraydosen, Kraftfahrzeug-Teile (teilweise ölbehaftet), Polstersitze und ein gemauerter Ofen.
In der unter c) beschriebenen Halle befänden sich Holzteile, Gerümpel, Möbel, Reifen, Autokarosserieteile, Autositze, Matratzen, Kunststoffbehälter und -folien sowie Kartons.
Im Freien vor der unter a) beschriebenen Halle in Richtung Lagerplatz der Fa. K befänden sich auf ca. 140 m2 Fläche und ca. 2m hoch gelagert, Reifen weiters 2 Autowracks, Kunststofffolien und Matratzen.
Zwischen den Ölbehältern und der 6. K-Straße seien auf einer Fläche von ca. 70 m2 und bis zu einer Höhe von 1,5 m Gerümpel, Holz, Matratzen, Reifen und Kunststoffe gelagert.
Auf dem Platz zwischen der unter a) und der unter b) beschriebenen Halle befänden sich ca. 25 Kraftfahrzeug-Wracks, teilweise ölbehaftete Kraftfahrzeug-Teile, Reifen, Gummischläuche, Matratzen, Textilien, Holz, Kartons, Kunststoffe, Lackgebinde, Spraydosen, eine Baumaschine, Eiskästen, Ölbehälter mit Altöl gefüllt, teilweise offen und teilweise ölbehaftet. An dem Ort befänden sich weiters mehrere Ölflecken sowie Einlaufschächte, möglicherweise eines Kanals, in denen, soweit augenscheinlich feststellbar, auch Mineralöle enthalten gewesen seien.
Im Anschluss an den unter c) beschriebenen Anbau seien auf einer Fläche von ca. 30 m2 Reifen bis zu einer Höhe von ca. 1 bis 2 m gelagert. Gegenüber der unter c) beschriebenen, ca. 300 m2 großen Halle befinde sich auf einer Fläche von ca. 10 m2 ein Haufen bestehend aus Holzbrettern, Textilien und Reifen.
Es sei im Übrigen aufgrund des Vorhandenseins von leicht brennbaren Lagerungen, wie Papier, Kartons, ölbehafteten Putzlappen, Textilien, Matratzen und dgl. in Anbetracht der leichten Zugänglichkeit des Areals jederzeit die Möglichkeit einer Brandentstehung gegeben (z.B. durch weggeworfene Zigaretten) und es könnten durch einen solchen Brand aufgrund der hohen Brandbelastung die Nachbargebäude, wie der anschließende Bereich der Firma K, in Mitleidenschaft gezogen werden. Weiters seien Grundwassergefährdungen durch die nicht ordnungsgemäße Lagerung von ölbehafteten Teilen, ölenthaltenden Fässern und Batterien möglich.
Die Identität des Abfallbesitzers sei nicht bekannt und - mangels geeigneter Hinweise am Abfall - auch nicht durch Ermittlungen der Behörde ausforschbar. Der Abfallbesitzer habe daher nicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verhalten werden können. Die beschwerdeführende Partei habe aber die ihr zumutbaren Abwehrmaßnahmen, nämlich insbesondere die vollständige lückenlose Umschließung des Geländes, um den Zutritt nur Befugten zu gestatten, sowie die effektive Kontrolle der Eingänge des N-Geländes, unterlassen. Sie habe somit als Liegenschaftseigentümerin ihre Pflicht zur Setzung entsprechender Abwehrmaßnahmen verletzt und somit im Sinne des § 45 des Wiener AWG die Ablagerung des im Spruch genannten Abfalls geduldet.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1998 die gegen Spruchpunkt II gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei (betreffend die nach dem Wiener AWG erteilten Entfernungs- und Entsorgungsaufträge) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte (insoweit) den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde nur für die im Spruchpunkt II erteilten Behandlungsaufträge gegeben sei. Aufgrund der Erhebungen der Behörde erster Instanz stehe fest, dass die Abfälle entgegen dem § 11 Wiener AWG nicht entsprechend den Möglichkeiten einer weiteren Verwendung, Verwertung und Behandlung getrennt gehalten und die verwertbaren Abfälle nicht nach Maßgabe der §§ 12 und 13 einer zulässigen Verwertung zugeführt worden seien.
Aufgrund des Einsatzberichtes der Magistratsabteilung 68 vom 1. Mai 1997 und des Berichtes der Magistratsabteilung 36 vom 4. Juli 1997 - so die belangte Behörde weiter - stehe fest, dass durch die Lagerung der leicht brennbaren Materialien (z.B. Papier, Kartons, Autoreifen, Holz, Kunststoffe, Matratzen, Textilien) Brandgefahr bestehe. Aufgrund der Tatsache, dass das Areal sehr leicht zugänglich sei, bestehe daher eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Wiener AWG. Darüber hinaus sei auch, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, durch die Ablagerung der im Spruch genannten großen Mengen nicht gefährlicher Abfälle im Freien eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 4 des Wiener AWG gegeben. Das Tatbestandsmerkmal, dass Ablagerungen entgegen den Bestimmungen des Wiener AWG durchgeführt worden seien, sei seitens der beschwerdeführenden Partei unbestritten geblieben.
Die Abfälle würden keinerlei Hinweise auf ihre sie zurücklassenden Besitzer enthalten. Mangels geeigneter Anhaltspunkte habe die Behörde erster Instanz zu Recht von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen und sei davon ausgegangen, dass die zurücklassenden Abfallbesitzer nicht feststellbar seien. Aufgrund der immer wiederkehrenden Ablagerungen von Abfällen stehe fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei getroffenen Maßnahmen zur Abwehr offensichtlich nicht ausreichend und nicht effizient seien. Es sei daher zu beurteilen, ob der beschwerdeführenden Partei zusätzliche Maßnahmen zumutbar seien. Die beschwerdeführende Partei habe in der Berufung vorgebracht, dass ein Torposten zur Bewachung des Geländes eingesetzt werde. Eine intensivere Bewachung des Geländes und der Einfahrt sei aus Gründen mangelnder Personalkapazität und der enormen Kosten nicht vertretbar. Dazu sei auszuführen, dass schon in dem an die beschwerdeführende Partei gerichteten, rechtskräftigen Bescheid vom 7. Dezember 1995 festgestellt worden sei, dass eine Kontrolle sämtlicher die Einfahrt passierender Personen und der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge nach ihrer Berechtigung zum Betreten und Befahren des Geländes sowie der mitgeführten Abfälle zumutbar sei. Die Tatsache, dass die bisher durchgeführte Kontrolle nicht ausreichend gewesen sei, sei der beschwerdeführenden Partei somit schon seit Jahren bekannt. Trotzdem seien keine zielführenden Maßnahmen, wie verstärkte Kontrollen, getroffen worden, die eine Ablagerung von Abfällen in einer derartig großen Menge verhindert hätten. Die beschwerdeführende Partei habe daher nicht sämtliche ihr zumutbaren Abwehrmaßnahmen getroffen. Die Voraussetzung, sie als Grundeigentümerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhalten, sei daher gegeben.
Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter -, dass das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz bezüglich eines Bahngrundes nicht anwendbar sei, weil diesbezüglich eine alleinige Bundeskompetenz bestehe, sei im Wege der "Versteinerungstheorie" zu prüfen, ob das im Versteinerungszeitpunkt (am 1. Oktober 1925) geltende Eisenbahnrecht einen Inhalt gehabt habe, der den im angefochtenen Bescheid angewendeten Bestimmungen entspreche, d.h., ob im damals geltenden Eisenbahnrecht Pflichten zur ordnungsgemäßen Behandlung Sammlung, Lagerung oder Ablagerung und Entsorgung von Abfällen normiert gewesen seien. Die im Versteinerungszeitpunkt "geltenden Verordnungen betreffend Eisenbahnen" hätten nur Bauvorschriften für Eisenbahnbauten und Sicherheitsvorkehrungen für den sicheren Betrieb von Eisenbahnen geregelt; sie hätten jedoch keine Regelungen in Bezug auf die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung und Entsorgung von Abfällen enthalten. Eisenbahnbauten könnten daher im Hinblick auf die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung und Entsorgung von Abfällen landesgesetzlichen Regelungen unterworfen werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides. Sie macht insbesondere geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass ihr ohne Vorliegen der hiezu erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 3 des Wiener AWG aufgetragen worden sei, auf einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft befindliche Abfälle zu entfernen und zu entsorgen. Die beschwerdeführende Partei sei sohin in ihrem Recht, nicht zur Entsorgung von Abfällen gemäß § 45 Abs. 3 des Wiener AWG verhalten zu werden, verletzt worden.
Die belangte Behörde beantragte in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener AWG, LGBl. Nr. 13/1994, hat der Magistrat demjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwertet, sammelt, abführt, lagert oder ablagert, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Kann der Verpflichtete gemäß Abs. 2 nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der Abfälle verwertet, gesammelt, gelagert oder abgelagert werden, nach § 45 Abs. 3 des Wiener AWG zu erteilen, wenn der Liegenschaftseigentümer diesem rechtswidrigen Verhalten zugestimmt oder es geduldet oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat; dessen Ersatzansprüche gegen den Verpflichteten (Abs. 2) bleiben unberührt. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Nach § 1 Abs. 2 des Wiener AWG sind Abfälle im öffentlichen Interesse so zu entsorgen, dass
1. das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährdet und deren Wohlbefinden insbesondere durch Lärm, Geruch oder Erschütterungen nicht beeinträchtigt werden,
2. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik minimiert werden,
3. Gewässer, Luft und Boden nicht über das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden,
4. das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt werden und
5. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden.
Nach § 11 des Wiener AWG hat jeder Abfallbesitzer Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer weiteren Verwendung, Verwertung und Behandlung getrennt zu halten. Verwertbare Abfälle sind nach Maßgabe der §§ 12 und 13 einer zulässigen Verwertung zuzuführen, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG und der dazu erlassenen Verordnungen, nicht entgegenstehen. Besitzer jener Altstoffe, die über die öffentliche Altstoffsammlung entsorgt werden (§ 4 Abs. 12) können diese Abfälle auch in die hiefür bereitgestellten Sammelbehälter einbringen.
Gemäß § 15 des Wiener AWG sind die trotz Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 14 verbleibenden Abfälle so abzulagern, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vermieden werden.
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener AWG bewegliche Sachen
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2) geboten ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz des Wiener AWG sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes jene Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind sowie jene Angelegenheiten, in denen er Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG Gebrauch gemacht hat.
Die beschwerdeführende Partei bringt unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, die belangte Behörde gelange aufgrund der Brandgefahr durch die Lagerung von leicht brennbaren Materialien und der sich daraus ergebenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Wiener AWG (unausgesprochen) zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Abfällen um solche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 des Wiener AWG handle und damit zur Anwendbarkeit des Wiener AWG. Dem müsse entgegengehalten werden, dass, wenn andernfalls eine Brandgefahr herbeigeführt werden könne, die Sammlung, "Ladung" (gemeint wohl: Lagerung), Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG (Bundesgesetz) erforderlich sei und die gegenständlichen Abfälle daher solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG seien und dem Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes unterlägen. Zum selben Ergebnis gelange man bei richtiger Würdigung des von der belangten Behörde zusätzlich ins Treffen geführten Arguments, dass durch die Ablagerung der gegenständlichen Abfälle im Freien eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 4 des Wiener AWG gegeben sei. Gehe man nämlich davon aus, dass diese Beeinträchtigung erheblich sei, wäre der gegenständliche Sachverhalt auch aus diesem Grunde dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes zu unterstellen (§ 1 Abs. 3 Z. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG).
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des AWG, BGBl. Nr. 325/1990, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
§ 2 Abs. 1 AWG legt (i.V.m. § 1 Abs. 3) grundsätzlich fest, wann eine Sache Abfall ist, ohne an dieser Stelle zu unterscheiden, ob es sich dabei um Abfall handelt, der in die Regelungszuständigkeit des Bundes fällt oder nicht.
Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung u.a. in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle , hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist.
Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw. wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0060, m.w.N., sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 6. März 1992, VfSlg. 13.019).
Es gibt für den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides erfassten Abfälle solche nach der Festsetzungsverordnung BGBl. II Nr. 227/1997 sind. Dies wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Handelt es sich aber nicht um gefährliche Abfälle, dann war auf sie § 32 Abs. 1 AWG nicht anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0049).
Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 3 des Wiener AWG nicht vorlägen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die beschwerdeführende Partei der Ablagerung von Abfällen auf ihrer Liegenschaft im Sinne des § 45 Abs. 3 des Wiener AWG zugestimmt hätte. Auch die belangte Behörde nehme eine solche Zustimmung nicht an. Die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen erblicke die belangte Behörde lediglich darin, dass es immer wieder zu Ablagerungen gekommen sei, die aktuell getroffenen Abwehrmaßnahmen daher nicht ausreichend seien und die beschwerdeführende Partei diese nicht intensiviert habe. Dies führe aber im Ergebnis zu einer reinen "Erfolgshaftung", ohne dass die Zumutbarkeit weitergehender Abwehrmaßnahmen geprüft werde. Eine derartige Absicht könne dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden, weil sonst diese Tatbestandsmerkmal zur Gänze entbehrlich wäre. Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsauffassung habe sich die belangte Behörde mit den "derzeitigen Abwehrmaßnahmen (insbesondere Einfriedung des Geländes, Abgrenzung zu den angrenzenden Straßen durch Panzersperren, Sperre der Tore und Zufahrten außerhalb der Zulieferzeiten, Bewachung des Geländes, Aufschüttung von Erdwällen, Anzeigen)" und der Unzumutbarkeit (Kosten), diese zu intensivieren, weitgehend nicht auseinander gesetzt. Gerade aus diesen Umständen würde sich aber ergeben, dass die beschwerdeführende Partei die ihr zumutbaren Abwehrmaßnahmen sehr wohl getroffen habe. Da der beschwerdeführenden Partei eine Unterlassung der zumutbaren Abwehrmaßnahmen nicht anzulasten sei, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die Ablagerungen geduldet worden seien.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht sämtliche ihr zumutbaren Abwehrmaßnahmen getroffen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrags nach § 45 Abs. 3 des Wiener AWG vorlägen. Die beschwerdeführende Partei zeigt in der Berufung selbst auf, dass sie die Kontrolle nur mittels eines Torpostens durchgeführt hat und jedenfalls während des Tages mehrere Zufahrten zu dem Gelände bestünden, die für die Zufahrt verschiedener Berechtigter geöffnet seien.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein Gelände dieser Größe trotz verschiedener von der beschwerdeführenden Partei getroffener Maßnahmen (Erdwälle, Panzersperren etc.) eine adäquate Bewachung eines derart großen Geländes schwierig und kostenaufwändig ist. Dennoch ist die nur von einer Person durchgeführte Kontrolltätigkeit - wie von der beschwerdeführenden Partei selbst ausgeführt wird - im Hinblick auf die - jedenfalls während der Werktage bestehenden - verschiedenen freien Zufahrtsmöglichkeiten zu dem Gelände trotz anderer baulicher und organisatorischer Maßnahmen (z.B. Panzersperren, Erdwälle, Verpflichtung der Benützer zum Absperren von verschiedenen Zufahrtstoren) nicht als ausreichend anzusehen, um die Ablagerung von Abfällen hintanzuhalten. Trotz der von der beschwerdeführenden Partei in Treffen geführten - jedoch nicht näher spezifizierten - Kosten für zusätzliche Kontrollmaßnahmen hat die beschwerdeführende Partei nicht dargetan, dass angesichts der Größe der gegenständlichen Liegenschaft und der notorischen Größe des Betriebs der beschwerdeführenden Partei nicht zu ersehen ist, dass zusätzliche Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung der nicht zulässigen Ablagerung von Abfällen auf dem gegenständlichen Gelände für die beschwerdeführende Partei unzumutbar gewesen wären.
Wie die belangte Behörde aufzeigt, wurde die beschwerdeführende Partei bereits im Jahre 1995 im Zuge eines abfallrechtlichen Verfahrens auf die Notwendigkeit verstärkter Kontrollen bezüglich des Zutritts und Verlassens der gegenständlichen Liegenschaft hingewiesen, um illegale Ablagerungen von Abfall auf ihrem Grundstück zu vermeiden. Die beschwerdeführende Partei behauptet auch selbst nicht, die diesbezüglichen Kontrollen seither etwa verstärkt zu haben. Damit ist aber offensichtlich, dass der beschwerdeführenden Partei zu Recht von der belangten Behörde vorgeworfen wurde, zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben.
Insoweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die belangte Behörde hätte auch prüfen müssen, ob die Ablagerungen freiwillig geduldet worden seien, übersieht sie, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 3 des Wiener AWG (arg.: "oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat") für eine Auftragserteilung an den Liegenschaftseigentümer bereits genügt, wenn dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen zu haben. Eine zusätzlich Prüfung der Frage einer allfälligen Duldung etwa einer gesetzwidrigen Ablagerung war nach dem Wiener AWG nicht geboten und ist daher auch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es erübrigt sich daher, auf dieses Frage, auf die auch die Entscheidung der belangten Behörde nicht gestützt wurde, näher einzugehen.
Auch der Anregung der beschwerdeführenden Partei, § 45 Abs. 3 des Wiener AWG unter den Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, war nicht zu folgen, zumal der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken nicht teilt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. März 1988, VfSlg. Nr. 11.641, unter Verweis auf Vorjudikatur ausführt, schließt der bundesstaatliche Aufbau der Republik in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Länder fallen, einen Vergleich der einzelnen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes überhaupt aus.
Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 erster Satz des Wiener AWG wurde ausdrücklich klargestellt, dass dieses Landesgesetz sich nur auf jene abfallrechtlichen Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Der aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen von der beschwerdeführenden Partei gezogene unmittelbare Vergleich zu § 18 Abs. 2 des (Bundes-)AWG, wonach u. a. erforderlich ist, dass der Liegenschaftseigentümer "der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat", ist im Lichte der vorstehenden verfassungsrechtlichen Judikatur nicht zulässig.
Ferner ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der in § 1 Abs. 2 des Wiener AWG normierten öffentlichen Interessen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu beachten sind, nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Inpflichtnahme von Liegenschaftseigentümern im Falle der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen nach § 45 Abs. 3 leg. cit. überschritten hätte. Die beschwerdeführende Partei zeigt auch mit ihrer allgemeinen Behauptung, es läge auch eine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums eine solche Verletzung nicht auf, zumal der gesetzlich vorgesehene Eingriff in das Eigentumsrecht gerade zur Durchsetzung der im Gesetz näher genannte öffentlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 2 des Wiener AWG) dient.
Auch mit der Rüge, die belangte Behörde habe sich mit den aktuell getroffenen Abwehrmaßnahmen und der Frage der Unzumutbarkeit weitergehender Maßnahmen nicht auseinandergesetzt, zeigt die beschwerdeführende Partei nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf. Dies schon deshalb, weil die von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung dargelegten Maßnahmen angesichts der an mehreren Stellen während der Werktage unkontrolliert möglichen Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft bereits hinreichend klar erkennen ließen, dass es schlechthin an geeigneten Abwehrmaßnahmen (wie etwa entsprechenden Kontrollen an den Zufahrtsstellen) fehlte. Es bedurfte daher auch keiner ergänzenden Ermittlungen hinsichtlich der Wirksamkeit der von der beschwerdeführenden Partei bereits getroffenen Maßnahmen. Angesichts der Größe der gegenständlichen Liegenschaft und der allgemein bekannten Betriebsgröße des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall auch ohne ergänzende Ermittlungen von der Zumutbarkeit weitergehender Sicherungsmaßnahmen ausgehen. Die beschwerdeführende Partei zeigt mit der Rüge der diesbezüglich unterlassenen Ermittlungen keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal es ihr auch offen gestanden wäre, das diesbezüglich nur allgemein gehaltene Vorbringen im Zuge des Verwaltungsverfahrens zu konkretisieren.
Insoweit die beschwerdeführende Partei schließlich rügt, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei und die belangte Behörde sie daher anleiten hätte müssen, geeignete Beweise beizubringen bzw. zu beantragen, ist sie auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen. Die Verfahrensgesetze enthalten nämlich keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band , 2. Auflage, unter E 10 zu § 13a AVG wiedergegeben hg, Judikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070022.X00Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019