Norm
ABGB §613Rechtssatz
Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft unbeschränkt gültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021