Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 5 ZPO unzulässig gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das ein erstgerichtliches Urteil bestätigt, welche nach Aufhebung eines diesem vorausgegangenen Urteiles wegen Nichtigkeit erlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0042877Dokumentnummer
JJR_19650407_OGH0002_0060OB00102_6500000_001