Norm
StVO §15 Abs4Rechtssatz
1. Ist nach den örtlichen Verhältnissen (keine Abzweigung nach links) nicht eindeutig bestimmbar, wo ein Fahrzeuglenker nach Betätigung des linken Blinkers abschwenken werde, um links zuzufahren, so kann ein nachfolgender Kraftfahrer nicht mit Sicherheit annehmen, daß das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht nach rechts zurückschwenken werde.
2. Unter diesen Verhältnissen ist ein Überholen in einem Seitenabstand von nur fünfundzwanzig Zentimeter und ohne Abgabe eines Warnsignals unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074027Dokumentnummer
JJR_19650408_OGH0002_0020OB00093_6500000_001