RS OGH 1965/4/8 2Ob93/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1965
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Norm

StVO §15 Abs4
StVO §22

Rechtssatz

1. Ist nach den örtlichen Verhältnissen (keine Abzweigung nach links) nicht eindeutig bestimmbar, wo ein Fahrzeuglenker nach Betätigung des linken Blinkers abschwenken werde, um links zuzufahren, so kann ein nachfolgender Kraftfahrer nicht mit Sicherheit annehmen, daß das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht nach rechts zurückschwenken werde.

2. Unter diesen Verhältnissen ist ein Überholen in einem Seitenabstand von nur fünfundzwanzig Zentimeter und ohne Abgabe eines Warnsignals unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 93/65
    Entscheidungstext OGH 08.04.1965 2 Ob 93/65
    Veröff: ZVR 1966/50 S 64

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074027

Dokumentnummer

JJR_19650408_OGH0002_0020OB00093_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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