Norm
KFG 1955 §3 Abs1Rechtssatz
Sowohl die Festsetzung der zulässigen Gesamtgewichte und Ladegewichte als auch die Überprüfung der Einhaltung dieser Höchstgewichte im Einzelfall stellen konkrete staatliche Rechte dar, die Objekte einer Schädigung sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0065464Dokumentnummer
JJR_19650408_OGH0002_0110OS00287_6400000_001