Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf in eigener Sache auch nicht eventualiter die Einwendung erheben, daß eine Vereinbarung, von der der Gegner behauptet, daß sie mit ihm abgeschlossen worden sei, nichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0055473Dokumentnummer
JJR_19650412_OGH0002_000BKD00011_6500000_001