RS OGH 1965/4/13 8Ob110/65

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Veröffentlicht am 13.04.1965
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Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Frau, nachdem ihr Ehemann sie eigenmächtig verlassen hatte, keine Schritte unternahm, um seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und ihn zur Leistung von Unterhaltsbeträgen zu verhalten, macht den gegen das Scheidungsbegehren zulässigerweise erhobenen Widerspruch nicht unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 110/65
    Entscheidungstext OGH 13.04.1965 8 Ob 110/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057079

Dokumentnummer

JJR_19650413_OGH0002_0080OB00110_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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