Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Frau, nachdem ihr Ehemann sie eigenmächtig verlassen hatte, keine Schritte unternahm, um seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und ihn zur Leistung von Unterhaltsbeträgen zu verhalten, macht den gegen das Scheidungsbegehren zulässigerweise erhobenen Widerspruch nicht unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057079Dokumentnummer
JJR_19650413_OGH0002_0080OB00110_6500000_001