Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Die Klagebehauptung, daß der beklagten Partei ein Nachlaß auf Grund bedingter Erbserklärung eingeantwortet worden sei, ist für die Haftung der beklagten Partei schlüssig. Eine weitere Behauptung, daß die beklagte Partei aus dem Nachlaß Aktiva übernommen oder Einnahmen habe, ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037566Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0020OB00086_6500000_001