RS OGH 1965/4/22 2Ob86/65

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Veröffentlicht am 22.04.1965
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §396 B

Rechtssatz

Die Klagebehauptung, daß der beklagten Partei ein Nachlaß auf Grund bedingter Erbserklärung eingeantwortet worden sei, ist für die Haftung der beklagten Partei schlüssig. Eine weitere Behauptung, daß die beklagte Partei aus dem Nachlaß Aktiva übernommen oder Einnahmen habe, ist nicht notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037566

Dokumentnummer

JJR_19650422_OGH0002_0020OB00086_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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