Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Die einjährige Frist des § 15 Abs 3 BStG beginnt erst am Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu laufen, ein vorher eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch das Bezirksgericht ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 Abs 3 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020