Norm
StPO §265aRechtssatz
Hat das Geschwornengericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und kam es zu dieser Strafe durch unrichtige Anwendung des außerordentliches Milderungsrechtes, so ist der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098593Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0090OS00032_6500000_001