RS OGH 1965/4/26 Bkv1/65

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Veröffentlicht am 26.04.1965
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Norm

RAO §30 Abs3

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der nach Streichung aus der Liste wegen eines schweren Standesdeliktes wiedereingetragen wurde, ist zu einer der Standesethik entsprechenden Erziehung eines Rechtsanwaltsanwärters (auch wenn dieser naher Verwandter oder Stiefsohn) nicht qualifiziert.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/65
    Entscheidungstext OGH 26.04.1965 Bkv 1/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0072249

Dokumentnummer

JJR_19650426_OGH0002_000BKV00001_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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