Norm
RAO §30 Abs3Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der nach Streichung aus der Liste wegen eines schweren Standesdeliktes wiedereingetragen wurde, ist zu einer der Standesethik entsprechenden Erziehung eines Rechtsanwaltsanwärters (auch wenn dieser naher Verwandter oder Stiefsohn) nicht qualifiziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0072249Dokumentnummer
JJR_19650426_OGH0002_000BKV00001_6500000_001