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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 1990 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des W K in W, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Mai 2001, Zl. uvs-2000/3/062-2, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S (der Erstbehörde) vom 24. Juli 2000 (zugestellt am 31. Juli 2000) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als zur Vertretung nach außen berufenes und damit nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der K. GmbH, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, es u.a. zu verantworten zu haben, dass seitens der K. GmbH gemäß § 3 Abs. 4 der Festsetzungsverordnung 1997 gefährlicher Abfall, nämlich Aushubmaterial von der Baustelle Bahnhof J, entgegen § 17 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nämlich außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen, abgelagert worden sei, nämlich I. jedenfalls in der
8. Kalenderwoche 1999 und am 1. März 1999 auf dem Grundstück Nr. 1440, KG B., und II. am 15. April 1999 auf dem Grundstück Nr. 1643, KG B. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 iVm § 17 Abs. 1 AWG und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurden zu I. eine Geldstrafe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) und zu II. eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.
Begründend führte die Erstbehörde u.a. aus, dass die K. GmbH bei der Erstbehörde mit Eingabe vom 17. Februar 1999 den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Betreibung einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. 1440, KG Buch b. J., eingebracht habe und dieses Vorhaben mit Bescheid der Erstbehörde vom 1. März 1999 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 eingestellt worden sei, weil von der K. GmbH ein Bodenaustausch (Schotterentnahme) vorgenommen worden sei. Auf diesem Grundstück sei auch Material abgelagert worden, das aus dem Bereich der Baustelle (Umbau) beim Bahnhof J gestammt habe. Die gegenständlichen Manipulationsflächen (Bodenaustausch bzw. Ablagerung) hätten sich im Nahbereich des Grundwasserschongebietes einer Wasserversorgungsanlage befunden, weshalb mit Bescheid der Erstbehörde vom 22. März 1999 ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erlassen worden sei. (Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war mit diesem Bescheid, der der K. GmbH mittels Telefax am 22. März 1999 zugestellt worden war, dieser zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufgetragen worden, jegliche weitere Materialzufuhr unverzüglich einzustellen bzw. zu unterlassen, jegliche Planierungs- und Grabungsarbeiten, soweit diese nicht im Rahmen des folgenden Auftrages erforderlich seien, unverzüglich einzustellen und das gesamte abgelagerte, eingebaute bzw. einplanierte Material unverzüglich zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.( Ferner sei mit Bescheid vom 16. April 1999 ein Behandlungsauftrag nach dem AWG ergangen, zumal es sich beim gegenständlichen Aushubmaterial aus dem Bereich der Baustelle Bahnhof J um gefährlichen Abfall handle. Solches Material sei von der K. GmbH auch auf dem Grundstück Nr. 1643, KG B, abgelagert worden, weshalb ein weiterer entsprechender Behandlungsauftrag nach dem AWG mit Bescheid vom 16. April 1999 ergangen sei. Zwischen der ÖBB und der F. AG bestehe ein umfangreicher Vertrag betreffend den Umbau des Bahnhofes J. Die K. GmbH habe als Unternehmer im Bereich Erdbau und Deponie den Abtransport von Aushub übernommen. Darüber sei mit der F. AG ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei von K. GmbH ein Bodenaustausch vorgenommen worden. Dabei sei Schotter bis zu einer Tiefe von ca. 1 m entnommen worden und im Anschluss daran eine Wiederverfüllung mit Bodenaushubmaterial, das aus dem Bereich der Baustelle Bahnhof J gekommen sei, erfolgt. Bezüglich des Umschlages von wassergefährdenden Stoffen im Bahnhofsgelände von J seien bei der Erstbehörde vier Vorfälle aktenkundig: Im Jahr 1990 sei ein Mineralölaustritt beim Gleis 3b erfolgt, am 15. November 1990 bei einem dieselbetriebenen Betriebsfahrzeug aus einem lecken Tank Turbogetriebeöl im Ausmaß von 160 bis 200 l auf einer Länge von ca. 200 m ausgelaufen, im Jahr 1991 beim Verladegleis 6b im Zug der Verladung von Altautos Öl ausgetreten und Anfang der 90er-Jahre im Bereich der A-Bahn ein Ölunfall aufgetreten. Die behördlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen seien durchgeführt worden, Sanierungsziel sei jeweils die Erreichung eines Grenzwertes von 500 mg/kg Trockensubstanz an Kohlenwasserstoffen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2001 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass durch die K. GmbH auf dem Grundstück Nr. 1440, KG B, Aushubmaterial von der ÖBB-Baustelle J deponiert worden sei, und weiters feststehe, dass einige Fuhren Material auf dem Grundstück Nr. 1643, KG B, ebenfalls durch die K. GmbH deponiert worden seien. Zur Einwendung in der Berufung, die K. GmbH wäre nicht "Verpflichteter" im Sinn des § 32 Abs. 1 AWG, werde ausgeführt, dass zwischen der ÖBB und der F. AG ein umfangreicher Vertrag betreffend den Umbau des Bahnhofs J bestehe und die K. GmbH als Unternehmer im Bereich Erdbau und Deponie den Antransport von Aushub übernommen habe. Das in § 17 Abs. 1 AWG enthaltene Verbot des Ablagerns von gefährlichen Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen sei an alle Personen gerichtet. Die K. GmbH habe abgelagert und einen Antrag um Bewilligung einer nichtöffentlichen Deponie zur Ablagerung von Bodenaushub gestellt, weswegen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 leg. cit. sich auf jeden Fall auch an die K. GmbH richte. Allein aus der Tatsache, dass im Gelände des Bahnhofs J, der vor mehr als 100 Jahren errichtet worden sei und wo im Bereich der Landesstraßenüberführung seit etwa 10 Jahren ein Umschlagplatz für Mineralölprodukte in Form eines Mattengleises bestehe, jahrelang Mineralöl umgeladen worden sei, bestehe die begründete Annahme, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft des Abfalls im Sinn der Festsetzungsverordnung 1997 gegeben sei. Grundsätzlich befänden sich im Bahnhofsbereich Weichen, welche in bestimmten Abständen mit Ölen geschmiert würden, und sei auch im Verschubbereich davon auszugehen, dass Tropfverluste der Maschinen das darunter liegende Erdreich kontaminierten. Somit sei das Vorliegen eines gefährlichen Abfalls bereits deshalb zu bejahen. Ferner gelte das Kriterium H 13 der Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997 als erfüllt, wenn der Gesamtgehalt des Abfalls den Grenzwert KW (Mineralöl) 20.000 mg/kg TM übersteige. Aus den im Akt liegenden Fotos vom 2. Juni 1999 sei eine Verunreinigung des Boden zweifellos ersichtlich, und es bestehe die begründete Annahme, dass das Kriterium H 13 erfüllt sei. Schließlich seien vier Vorfälle von Mineralölaustritten im Bahnhofsbereich aktenkundig. Der gegenständliche Bodenaushub sei daher als gefährlicher Abfall im Sinn des § 3 Abs. 4 Festsetzungsverordnung 1997 zu werten.
Da das strafbare Verhalten am 15. April 1999 abgeschlossen worden sei und die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung als Beschuldigter wegen Übertretungen nach dem AWG diesem am 16. Juli 1999, somit innerhalb der 6 -Monate-Frist nach § 31 VStG, zugestellt worden sei, sei die Verjährungseinrede nicht berechtigt.
Durch das Ablagern von gefährlichem Abfall außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen werde dem Zweck des AWG, nämlich dem Schutz der Umwelt und der Hintanhaltung von Gefährdungen, zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung nach § 39 Abs. 1 (lit. a Z. 2) AWG sei beträchtlich. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers in Bezug auf Punkt I. (Ablagerungen in der 8. Kalenderwoche 1999 und am 1. März 1999) sei zumindest von Fahrlässigkeit und in Bezug auf Punkt II. (Ablagerung am 15. April 1999) in Anbetracht des Baueinstellungsbescheides vom 1. März 1999, des Bescheides betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom 4. März 1999 und des wasserpolizeilichen Auftrages mit Bescheid vom 22. März 1999 von Vorsatz auszugehen. Hinsichtlich des Spruchpunktes I. sei als erschwerend zu werten, dass sich die betreffende Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. 1440, KG B, in unmittelbarem Nahbereich des Grundwasserschongebietes B befinde. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Auskünfte erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "entgegen der Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. a AWG nicht bestraft zu werden", als verletzt und bringt vor, dass die K. GmbH im Zug von Bauarbeiten der ÖBB zwar unbestrittenermaßen auf den Grundstücken Nr. 1440 und Nr. 1643, KG B, Aushubmaterial von der ÖBB-Baustelle J in den fraglichen Zeiträumen gelagert habe und die ihm zur Last gelegten Deponierungen habe vornehmen lassen, es habe jedoch bei sämtlichen Baubesprechungen (am 23. Februar, 16. März und 13. April 1999) die ÖBB jeweils die Unbedenklichkeit des zu deponierenden Materials zugesichert und habe diese auch ein Leistungsverzeichnis vorgelegt, worin die Unbedenklichkeit des Materials attestiert worden sei. Auf diese Angaben habe der Beschwerdeführer vertrauen dürfen, weil es nicht seine Aufgabe sei, diese Angaben zu überprüfen. Ferner seien Verursacher bzw. Verpflichtete im Sinn des § 32 Abs. 1 AWG (lediglich) die ÖBB und deren Auftragnehmerin, die F. AG, nicht jedoch die K. GmbH, die von der F. AG als Erfüllungsgehilfin herangezogen worden sei, und lasse § 17 Abs. 1 AWG eine Ausweitung des Adressatenkreises des § 32 Abs. 1 leg. cit. auf alle Gehilfen des jedenfalls gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. Verpflichteten nicht zu. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 lit. a AWG seien daher nicht erfüllt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG in der gemäß § 1 Abs. 2 VStG hier maßgeblichen Fassung der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50.000 bis 500.000 S zu bestrafen, wer gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt.
§ 17 Abs. 1 AWG in der vorzitierten Fassung hat folgenden Wortlaut:
"Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig."
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls u.a. (Z. 1) die Gesundheit des Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, (Z. 2) Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können oder (Z. 3) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Die Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 erster Satz AWG, Beeinträchtigungen im Sinn des § 1 Abs. 3 leg. cit. zu vermeiden, richtet sich nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung an jeden, der gefährliche Abfälle und Altöle lagert oder behandelt, unabhängig davon, ob er bei der Lagerung oder Behandlung in Erfüllung eines Vertrages, etwa als Subunternehmer, handelt oder ob er als Verpflichteter im Sinn des § 32 Abs. 1 AWG oder als Abfallbesitzer im Sinn des § 17 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 8b AWG anzusehen ist (zur Maßgeblichkeit des Besitzwillens des Abfallbesitzers vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/05/0087; ferner die RV zur Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, 1201 BlgNR 20. GP, 17: "Zu Z 4 (§ 2 Abs. 8b)", wonach bei der Auslegung des Begriffes "Abfallbesitzer" die zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind). Diese in § 17 Abs. 1 leg. cit. normierte Verpflichtung entspricht der Zielsetzung des AWG, schädigende Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen hintanzuhalten (vgl. § 1 Abs. 3 leg. cit.). Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, die Verpflichtung zur Vermeidung solcher Beeinträchtigungen vom Besitzwillen des jeweiligen Inhabers von gefährlichen Abfällen oder Altölen oder von der Frage, ob dieser in Erfüllung eines Vertrages handelt, abhängig zu machen.
Wenn die Beschwerde für ihren Standpunkt das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/05/0087, ins Treffen führt, so verkennt sie, dass darin zwischen dem Personenkreis, der die Verhaltensnorm des § 17 Abs. 1 AWG verletzen kann - nämlich denjenigen, die gefährliche Abfälle oder Altöle lagern und behandeln - und dem Personenkreis, der als Adressatenkreis des § 17 Abs. 3 AWG in Betracht kommt oder gemäß § 32 Abs. 1 AWG verpflichtet werden kann, unterschieden wird. Eine Gleichsetzung der beiden Personenkreise kann dem Erkenntnis nicht entnommen werden.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die K. GmbH, deren Geschäftsführer er ist (vgl. § 9 Abs. 1 VStG), die inkriminierten Ablagerungen vorgenommen und es sich bei dem abgelagerten Material um gefährliche Abfälle im Sinn des § 3 Festsetzungsverordnung 1997 gehandelt hat. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er den Tatbestand des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG in objektiver Hinsicht erfülle, begegnet daher keinem Einwand.
Mit dem weiteren Vorbringen, die ÖBB habe die Unbedenklichkeit des zu deponierenden Materials zugesichert und auch ein diesbezügliches Leistungsverzeichnis vorgelegt, wobei der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit dieser Angaben habe vertrauen können, wendet sich die Beschwerde gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass ihn an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung ein Verschulden treffe.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 39 Abs. 1 AWG enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Beim Straftatbestand des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hatte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, es sei der K. GmbH im Rahmen eines mündlich abgeschlossenen Vertrages mit der F. AG ein Auszug aus dem Leistungsverzeichnis der ÖBB übergeben worden, aus dem ausdrücklich hervorgegangen sei, dass die vom Auftragnehmer beizustellenden Deponien lediglich unbelastetem Material zu entsprechen hätten, und es sei der K. GmbH gegenüber stets beteuert worden, dass das von ihr abzutransportierende Material als unbelastet gälte (Berufungsvorbringen).
Der bloße Hinweis auf mündliche Zusicherungen und auf die Übergabe eines Leistungsverzeichnisses des behaupteten Inhalts war nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung des § 17 Abs. 1 AWG kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, von sich aus der Behörde darzulegen, dass er auf Grund eines Prüfberichtes bzw. Gutachtens einer autorisierten Stelle, die eine Beurteilung von gefahrenrelevanten Eigenschaften des abzutragenden Materials im Sinn der Festsetzungsverordnung 1997 zu enthalten gehabt hätte, im guten Glauben sein durfte, dass es sich bei diesem Material um keinen gefährlichen Abfall handle. Diese Überzeugungspflicht traf den Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der K. GmbH umso mehr, als es sich bei dem abgelagerten Material nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid um Aushubmaterial eines seit mehr als 100 Jahren bestehenden Bahnhofsgeländes gehandelt hat, auf dem (u.a.) ölgeschmierte Maschinen und Weichen betrieben wurden, wobei bereits auf Grund von Tropfverlusten des Motoröls mit einer Kontamination des darunter liegenden Erdreichs gerechnet werden musste oder zumindest diese nicht ohne eine zuverlässige Überprüfung ausgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat daher nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG dargetan, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift infolge der Ablagerungen in der 8. Kalenderwoche 1999 und am 1. März 1999 kein Verschulden treffe.
Was die Ablagerung am 15. April 1999 anlangt, so hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln angelastet, wobei dieser Vorwurf - mangels Qualifizierung der Wissentlichkeit oder Absichtlichkeit des (vorsätzlichen) Handelns durch die belangte Behörde - als solcher des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) zu verstehen ist. Für diese Vorsatzform genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 5 VStG E 34 zitierte hg. Rechtsprechung).
Der Ansicht der belangten Behörde, dass (u.a.) im Hinblick auf den mit Bescheid der Erstbehörde vom 22. März 1999 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag dem Beschwerdeführer (bedingter) Vorsatz anzulasten sei, begegnet keinen Bedenken, war in diesem Bescheid doch auf die Bedenklichkeit des Materials im Sinn der Festsetzungsverordnung 1997 und auf die Gefahr der Gewässerverunreinigung hingewiesen worden und hielt dies die K. GmbH nicht davon ab, die weiteren Ablagerungen vorzunehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2002
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2AllgemeinAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070091.X00Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012