TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/27 2001/10/0258

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Z in Abtenau, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. September 2001, Zl. UVS-10/10056/5- 2000, betreffend Übertretung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe "als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und somit als strafrechtlich Verantwortlicher der Z. GmbH & Co KG mit Sitz in ... zu verantworten, dass diese einem auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 ergangenen Bescheid wie folgt zuwidergehandelt hat:

"1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 27. Juli 1993, Zl. 3/253-432/3-1993, wurde unter Spruchpunkt II, Punkt 8., vorgeschrieben, dass der Achermahdlift im Farbton RAL 6014 oder 7013 innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren zu beschichten oder abzutragen ist. Diesem Auflagepunkt wurde bis heute nicht entsprochen.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 27. Juli 1993, Zl. 3/253-432/3-1993, wurde unter Spruchabschnitt II, Punkt 2., vorgeschrieben, dass alle Seiten der Umzäunung" (einer den Gegenstand dieses Bescheides bildenden Tennisplatzanlage), "mit Ausnahme des Einganges, mit Erlen, örtlichen Weidenarten, Kirsche, Heckenkirsche, Traubenkirsche, Liguster, Hartriegel, Gemeinem Schneeball, Haselnuss, Schwarzem Holunder, Eberesche, Esche, Bergahorn und Ulme dicht zu umpflanzen sind. Diesem Auflagepunkt wurde bis heute nicht entsprochen."

Die Tatzeit wurde zu Spruchpunkt 1. mit: "seit mindestens 14. 9. 1998 bis 9. 6. 2000" und zu Spruchpunkt 2. mit: "seit mindestens 2. 10. 1994 bis 9. 6. 2000" umschrieben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch (zu Spruchpunkt 1.) eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm Spruchabschnitt II, Punkt 8. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H. (in der Folge: BH) vom 27. Juli 1993 iVm § 61 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG und (zu Spruchpunkt 2.) eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm Spruchabschnitt II, Punkt 2. des Bescheides der BH vom 27. Juli 1993 iVm § 61 Abs. 1 NSchG begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 120 Stunden) verhängt.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz im Wesentlichen vorgebracht, der Verstoß gegen Punkt 8. des Bescheides der BH  vom 27. Juli 1993 habe sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass zunächst hätte geklärt werden müssen, ob der genannte Lift abgetragen oder beschichtet werden sollte. Als der Entschluss festgestanden sei, den Lift abzutragen, hätte erst ein entsprechender Auftrag an die Firma, die den Lift aufgebaut habe, vergeben werden müssen. Die Abtragung hätte sich dann auf Grund von Einwänden des Grundeigentümers verzögert. Bezüglich der Bepflanzung des Tennisplatzes seien die Bundesforste beauftragt worden, genau nach Vorschreibung der Bezirksverwaltungsbehörde die Zusammenstellung der Bepflanzung vorzunehmen. Die Pflanzen seien in der Folge fachmännisch versetzt worden. Es sei durchaus möglich, dass dem Bauern, der sein Feld mähe, verschiedene Pflanzen zum Opfer gefallen seien. Die Bepflanzung sei jedenfalls so vorgenommen worden, wie dies vorgeschrieben worden sei. Die Z. GmbH & Co KG sei nur Pächter des Tennisplatzes bis zur Zaungrenze und habe nicht das Recht, weitere Maßnahmen außerhalb des Zaunes durchzuführen.

Die belangte Behörde habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund dieser sei unbestritten geblieben, dass innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes - trotz gesetzter Nachfristen - der genannte Lift weder grün beschichtet noch abgetragen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer insofern den Tatbestand des § 61 Abs. 1 NSchG verwirklicht. Ähnliches sei zur Übertretung bezüglich der Bepflanzung des Tennisplatzes zu sagen. Wenngleich es zutreffen möge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Österreichischen Bundesforste damit beauftragt habe, eine dem Bescheid der BH vom 27. Juli 1993 entsprechende Pflanzenmischung zusammenzustellen und diese Mischung dann auch entlang des Tennisplatzes gepflanzt worden sei, so sei dennoch die Verpflichtung des Beschwerdeführers mit dem Setzen der Pflanzen allein nicht erledigt. Das Wort "Umpflanzen" beinhalte auch die Verpflichtung, diese Bepflanzung aufrecht zu erhalten. Bekräftigt werde dieser Sinngehalt durch Spruchpunkt 7. des genannten Bescheides, der die Verpflichtung enthalte, dass die Bepflanzungen dauerhaft aufrecht zu erhalten seien. Mit dem Vorbringen, es sei möglich, dass der Bauer, der neben dem Tennisplatz sein Feld mähe, die Pflanzen entfernt habe, könne der Beschwerdeführer für sich nichts gewinnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 61 Abs. 1 NSchG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der genannte Lift sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgetragen gewesen, ist ihr zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden ist, er habe dem Spruchpunkt II., Punkt 8., des Bescheides der BH vom 27. Juli 1993 "bis 9.6.2000" nicht entsprochen. Dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt (es handelt sich dabei um das Datum des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz) den Lift habe abtragen lassen, wird nicht behauptet.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nicht gegen Spruchpunkt 2., sondern "allfällig gegen Spruchpunkt 7." (des Bescheides der BH vom 27. Juli 1993) "zuwider gehandelt". Ein Verstoß gegen diesen Spruchpunkt sei dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe die vorgeschriebene Bepflanzung ordnungsgemäß vorgenommen und selbst nicht wieder entfernt. Ein dauerhaftes Sicherstellen der Umpflanzung sei für den Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur dadurch möglich, dass die kleinen Jungpflanzen zur dauerhaften Sicherstellung eingezäunt würden. Eine derartige Einzäunung scheitere jedoch am Faktischen, da ein solcher Zaun auf fremdem Grund errichtet werden müsse, was einer Zustimmung des dortigen Grundeigentümers bedürfe. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach jeder Mähsaison durch den Bauern die umgemähten Pflanzen ersetzen würde, könnte dadurch die bescheidmäßig vorgeschriebene "dichte Umpflanzung" nie entstehen. Die diesbezügliche Auflage könne daher infolge tatsächlicher Unmöglichkeit gar nicht erfüllt werden, was sein Verschulden an einer allfälligen Nichterfüllung ausschließe.

Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten hat, mit dem Begriff "Umpflanzen" in Spruchabschnitt II, Punkt 2. des Bescheides der BH vom 27. Juli 1993 sei auch die Verpflichtung verbunden, die Bepflanzung aufrecht zu erhalten. Im Übrigen könnte der behauptete Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung einer Auflage entgegen stellt, nur dann als Entlastung des Beschwerdeführers i.S. des § 5 Abs. 1 VStG gewertet werden, wenn dieser glaubhaft macht, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt zu haben, um diesen Widerstand zu brechen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, zu § 5 VStG wiedergegebene Rechtsprechung, E 52 ff).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Juni 2002

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100258.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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