Norm
AUVB 1988 idF 1994 Art17 Z9Rechtssatz
Daraus, daß die Bestimmung des Art 3 Punkt II Z 6, nach der Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen sind, die unter anderem durch Bewußtseinsstörungen infolge Alkoholeinflusses hervorgerufen wurden, das Risiko für einen bestimmten Fall ausschließt, folgt, daß insoweit der Versicherer beweispflichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081447Dokumentnummer
JJR_19650428_OGH0002_0070OB00098_6500000_002