Norm
EO §371aRechtssatz
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung nach § 371 a EO sind gegeben, wenn der Antrag auf Grund eines Endurteiles erster Instanz - welcher Begriff im Sinne dieser Gesetzesbestimmung auch das Teilurteil umfaßt (RSpr 1936 Nr 71) -, wider das Berufung erhoben wurde, zur Sicherung einer Geldforderung gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004811Dokumentnummer
JJR_19650428_OGH0002_0030OB00056_6500000_001