Norm
ABGB §1295 Ia3dRechtssatz
Wird Arbeitsunfähigkeit durch eine schon vor dem Unfall bestehende krankhafte Anlage (die möglicherweise in der Folge schon für sich allein zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte) und die Unfallsfolgen zusammen herbeigeführt, so gebührt dem Verletzten, was er ohne den Unfall verdient hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AnlageschadenBem: Für Rechtsprechung zur - anders zu beurteilenden - summierten Einwirkung siehe RS0123610.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0022600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011