Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Werden in einem Schadensfall (Verkehrsunfall) Vergleichsverhandlungen zwischen dem Legalzessionar des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geführt und wird die Schadenersatzklage innerhalb angemessener Frist nach Abbruch der Verhandlung eingebracht, dann kann bezüglich aller Ansprüche des Geschädigten der Einwand der Verjährung nicht wirksam erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034942Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0020OB00375_6400000_002